- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
BVerwG, Urteil vom 26.02.1970 – III C 150.68VG Berlin04.07.1968X A
278.67
BeckRS 1970,
31315297
BVerwG, Urteil vom 26.02.1970 – III C 150.68VG Berlin04.07.1968X A 278.67
Titel:
BVerwG: Urteil vom 26.02.1970 - III C 150.68
Schlagwort:
Verwaltungsgerichte
vorgehend:
VG Berlin, Entscheidung vom 04.07.1968 - X A 278.67
Feststellung eines Entziehungsschadens, der 1941 in der Bukowina eingetreten sein soll
Zur Frage der deutschen Volkszugehörigkeit eines in der Bukowina ansässigen Juden
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking Vierhaus Türke Dr. Fink Sigulla
Verkündet am 26. Februar 1970
Text1
Im Namen des Volkes!
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1970 durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Türke, Dr. Fink und Sigulla
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 1968 wird aufgehoben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Entziehungsschadens an Grundvermögen sowie
um Hausratentschädigung.
Der Kläger ist im Jahre 1928 in C. geboren. Er ist Jude und ist Erbe seines am 23. Mai 1942
verstorbenen Vaters W. K. Seine Eltern lebten seit dem Jahre 1953 in R. (B.). Nach der Behauptung
des Klägers mußten sie im Sommer 1941 ihren Besitz im Stich lassen. Wie der Kläger weiter
behauptet, konnte sein Vater weder rumänisch sprechen noch lesen, wurde in der Familie deutsch
gesprochen und geschrieben und wurden deutsche Zeitungen gelesen. R. soll damals 23.000
Einwohner gehabt haben, darunter 35,3 % Rumänen; 33,4 % Juden, 27,6 % Deutsche und 3,6 %
Polen, Ukrainer und Russen. Ferner soll es dort eine von der deutschen, polnischen, ukrainischen
und russischen Gruppe getrennte Jüdische Minderheit mit eigener Organisation gegeben haben,
deren Angehörige sich noch einige Jahre nach dem Jahre 1921/22 neben der rumänischen Sprache
der deutschen Sprache als Umgangssprache bedient hätten, wenngleich in den Familien - von
Ausnahmen abgesehen - jiddisch gesprochen worden sei.
Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge mit Bescheid vom 16. September 1966 ab, weil es den Vater
des Klägers nicht als deutschen Volkszugehörigen ansah. Nach erfolgloser Beschwerde hat der
Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 16. September 1966 und den
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31315297
1 von 4
4/27/2022