zu stellen. Die beanstandete Äußerung der Kammer sei durch das OLG außerhalb des sie
begründenden Kontextes dargestellt. Wegen des weiteren Inhaltes des den Prozessbeteiligten bekannt gemachten Aktenvermerkes wird auf diesen Bezug genommen.
20
Mit am 10.4.2017 eingegangenen Schreiben lehnte die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg die drei im Tenor genannten Berufsrichter sowie den Vizepräsidenten des Landgerichts ... und RiLG ... wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
21
Der Befangenheitsantrag wird unter anderem damit begründet, dass die Kammer in der
Besetzung mit den drei im Tenor genannten Berufsrichtern die Nebenklageberechtigung
des ... zum wiederholten Mal widerrufen habe und dabei die oben als herabwürdigend zu
wertende dargestellte Einschätzung bezüglich des Nebenklägervertreters Prof. Dr. ... abgegeben habe. Daraus und aus der - im einzelnen dargelegten - weiteren zuvor erfolgten
Verfahrensgestaltung ergäbe sich aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten, dass die abgelehnten Richter nicht mehr in der Lage seien, den Nebenklägern ... und ..., den Nebenklägervertretern und den Vertretern der Staatsanwaltschaft unvoreingenommen entgegenzutreten.
22
Rechtsanwalt ... schloss sich namens und im Auftrag des Nebenklägers ... dem Antrag
in vollem Umfang, also auch in Bezug auf die Ausführungen zur Begründung, durch zunächst am 10.4.2017 durch Email und später in Papierform eingegangenem Schriftsatz
an.
23
Den mit anderen Tatsachenbehauptungen begründeten Befangenheitsantrag gegen
RiLG ... haben sowohl die Staatsanwaltschaft Schwerin als auch der Nebenkläger zwischenzeitlich zurückgenommen. Da nach dieser Rücknahme der Vizepräsident des Landgerichts ... nicht zur Entscheidung über die weiteren Befangenheitsanträge berufen ist,
wird die Entscheidung über die gegen ihn gerichtete Ablehnung zurückgestellt.
24
Der Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft haben sich zur Glaubhaftmachung auf den
Akteninhalt und die einzuholenden dienstlichen Äußerungen berufen.
25
Der VorsRiLG ..., Ri’nLG ... und RiLG ... sind bereits vor Stellung der Befangenheitsanträge und seitdem dauerhaft und weiterhin dienstunfähig erkrankt. RiLG ... hat eine dienstliche Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass er wegen eines laufenden, gegen
ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens keine inhaltliche Stellungnahme abgibt. Soweit
es die beiden weiteren abgelehnten Richter betrifft, hat die Kammer keine Möglichkeit,
während der Dauer der Erkrankung die Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme herbeizuführen.
26
Dies steht aber der Entscheidung über den Befangenheitsantrag des Nebenklägers ...
nicht entgegen. § 26 III StPO schreibt zwar vor, dass der abgelehnte Richter eine dienstliche Äußerung abzugeben hat, diese ist aber ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn
der zu beurteilende Sachverhalt eindeutig feststeht. Da die dienstliche Äußerung nämlich allein der weiteren Sachaufklärung dient, ist sie verzichtbar, wenn der der Entschei-
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