scheidung des BGH (3 StR 49/16) und sah sich durch diese Entscheidung zu einer Neubewertung veranlasst.
12
In dem Beschluss führt die Kammer unter anderem aus:
13
Die Ausführungen des Nebenklägervertreters Prof. Dr … am Schluss seines Schriftsatzes
vom 9.1.2017 geben Anlass für die folgende Bemerkung:
14
Soweit der Nebenklägervertreter die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 20.2.1969
ignorierend und unter Verweis auf seine allein richtig seiende Ansicht in der in Aussicht
gestellten Entscheidung der Kammer eine Rechtsbeugung sieht, ist das eine narzisstisch
dominierte Dummheit. Auf die dahinter stehende Absicht, die Mitglieder der Kammer vor
der zu treffenden Entscheidung einschüchtern zu wollen, gibt es nur eine angemessene
Reaktion: keine Angst zu haben.
15
Mit Beschluss vom 28.2.2017 hob das OLG Rostock den Beschluss auf die Beschwerden
beider Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft Schwerin auf.
16
Es sei von einem seit der vorangehenden Nebenklageentscheidung des OLG unveränderten Sachverhalt auszugehen, sodass alleine der entscheidende Senat zu einer Abänderung des Beschlusses befugt sei. Neue tatsächliche Erkenntnisse, die eine andere Entscheidung rechtfertigten könnten, seien seither nicht hervorgetreten.
17
Das OLG führt weiterhin aus:
18
Dass der von der Schwurgerichtskammer zur Untermauerung seiner abweichenden Auffassung zitierte Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 20.9.2016
- 3 StR 49/16 - für die Frage der Anschlussberechtigung von … unergiebig und von der
Schwurgerichtskammer wohl auch fehlinterpretiert worden ist, ist von dem Vertreter des
weiteren Nebenklägers … Prof. Dr. …, sowohl in seinem der angefochtenen Entscheidung
vorausgegangenen Schreiben vom 9.1.2017, das sich der Nebenklägervertreter Rechtsanwalt … in seiner Rechtsmittelbegründung zu eigen gemacht hat, wie auch in der Beschwerdebegründung von Prof. Dr … vom 21.2.2017 umfassend und zutreffend ausgeführt worden. (…) Die in dem letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses geäußerte
sehr harsche und ihn persönlich herabwürdigende Kritik der Schwurgerichtskammer an
dem Nebenklägervertreter Prof. Dr. … erachtet der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht nur für in der Sache verfehlt, sondern auch wegen ihrer verletzenden Diktion
für nicht hinnehmbar, zumal sie dazu angetan ist, bei den (Hervorhebung durch die Kammer) Nebenklägern erneut die Besorgnis der Befangenheit der diese verbale Entgleisung
unterzeichnenden Richter zu begründen.
19
Am 21.3.2017 gab der VorsRiLG ... einen Vermerk zur Akte. Er führt darin aus, dass, falls
die Besorgnis des OLG nachvollziehbar sei, er das Verfahren über die Selbstablehnung in
die Wege leiten müsste. Die Besorgnis der Befangenheit sei jedoch nicht anzunehmen.
Das OLG habe lediglich eine private Ansicht wiedergegeben, die womöglich zum Ziel habe, die Nebenkläger zu bestimmen, einen Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit
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