BGH, Urteil vom 06.07.1972 – IX ZR 98/71 OLG Zweibrücken14.10.1970 BGH, Urteil vom 06.07.1972 – IX ZR 98/71OLG Zweibrücken14.10.1970 Titel: BGH: Urteil vom 06.07.1972 - IX ZR 98/71 Schlagworte: Anfechtung des Vergleichs, Anspruchsvoraussetzungen, Außergerichtliche Kosten, Berufsschaden, Berufungsgericht, Dauernder Aufenthalt, Erneute Verhandlung, Geltendmachung von Ansprüchen, Gerichtlicher Vergleich, Gesetzlicher Anspruch, Höchstbetrag, Kapitalentschädigung, Nichtvertretbare, Rente, Revisionsgericht, Revisionsverfahren, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Vertreibungsgebiet, Weitergehende Ansprüche, Widerrufsfrist Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 6. Juli 1972 Himmelsbach, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Oktober 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Die 1893 geborene jüdische Klägerin stammt aus Rußland und war in Lodz/Polen beheimatet. Von 1922 bis 1931 arbeitete sie als Angestellte in Berlin, danach in Danzig. Dort heiratete sie im November 1938. Der Ehemann wanderte wenige Tage später nach den USA aus. Sie folgte ihm im Mai 1939. Die Klägerin beantragte rechtzeitig Entschädigung für Berufsschaden. Der Anspruch wurde am 16. Juni 1959 durch gerichtlichen Vergleich geregelt. Das beklagte Land erkannte an, daß der Klägerin Ansprüche für Berufsschaden nach §§150 g BEG zustehen; die Klägerin verzichtete auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach §4 BEG. Innerhalb der Widerrufsfrist wählte die damals 66jährige Klägerin die Rente. In Ausführung des Vergleichs setzte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 15. Juli 1959 nach §156 BEG 200 DM Rente seit 1. November 1953 fest. Im April 1966 hat die 1

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