Klägerin den Vergleich angefochten; unter Berufung auf die Neuregelung für die Danziger fordert sie nach §§4, 64, 91, 93 g BEG den Höchstbetrag der Berufsschadensrente. Die Entschädigungsbehörde hat die Zulässigkeit der Anfechtung verneint, weil die nach §93 BEG, §33 der 3. DV-BEG errechnete Rente geringer sei als die nach §156 BEG, §38 a der 3. DV-BEG zuerkannte. Die Klage auf eine höhere Rente ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter hat die Voraussetzungen einer Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEGSchlußG verneint, weil der Klägerin auf Grund der Änderungen in Art. I dieses Gesetzes kein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zustehe. Sie sei schon nach §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEGa.F. vollanspruchsberechtigt gewesen; sie habe seit 1922 einen dauernden Aufenthalt in Berlin gehabt und sei 1931 nach Danzig ausgewandert. Daher hätte ihr schon auf Grund bisheriger Vorschriften die jetzt begehrte Rente zugestanden. Für den Anspruch sei auch früher unerheblich gewesen, daß der Schaden in Danzig eingetreten sei; die Klägerin sei Vertriebene im Sinne des §1 BVFG, und die Verfolgung habe im Vertreibungsgebiet begonnen. Mit dieser Begründung konnte der Berufungsrichter ein Recht der Klägerin zur Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht verneinen. Er hat nicht geprüft, in welcher Höhe die Rente der Klägerin nach bisherigem Recht zugestanden hätte und wie sie auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG festzusetzen ist. Das widerspricht den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 139 Nr. 30 (vgl. ferner Urteil vom 9. März 1972 IX ZR 329/69, zur Verögentlichung vorgesehen). Danach kann der Berechtigte einen Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Es kommt auf den Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchs umfang an. Hier hat sich der Berufungsrichter auf den Vergleich der Anspruchs voraussetzungen in §§4 Abs. 1 Nr. 1 c, 64 Abs. 1 Satz 2 BEG alter und neuer Fassung beschränkt, Das ist kein Anspruchsvergleich, wie ihn die Anwendung des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG fordert. Dazu gehört notwendig auch die Bestimmung des Anspruchs seinem Umfange nach. Ergeben sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG höhere Leistungen, als sie dem Berechtigten nach bisherigem Recht zugestanden hätten, dann ist die Anfechtung zulässig. Grundlage 2

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