einer eventuellen Ursächlichkeit der Verfolgung könnten auch die Gutachten von Dr. J. und Dr. K.
ebenso wie das Gutachten von Dr. G. zugrunde gelegt werden, obwohl das Landgericht diese
Gutachter nicht namentlich bestimmt habe. Das vorangegangene Berufungsurteil stehe dem nicht
entgegen. Zwar habe der Senat durch jene Entscheidung das damals angefochtene Urteil des
Landgerichts mit der Begründung aufgehoben, das ihm zugrunde liegende Gutachten von Dr. G. sei
unter Verletzung des §404 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustande gekommen; das Gericht müsse den
Gutachter im Beweisbeschluß bestellen und dürfe dies nicht einer diplomatischen
Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland überlassen. An diese Rechtsansicht sei der
Senat aber nicht mehr gebunden, weil der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden habe (RzW
1965, 466 Nr. 19), daß in behördlichen oder gerichtlichen Entschädigungsverfahren die Auswahl
eines Sachverständigen der zuständigen Auslandsvertretung überlassen werden dürfe, falls der
Verfolgte im Ausland lebe und die Untersuchung dort durchgeführt werden solle.
Grundsätzlich sei das im Instanzenzug untergeordnete Gericht an die Rechtsauffassung des
Rechtsmittelgerichts gebunden, die der Aufhebung des angefochtenen Urteils zugrunde liege. Dem
entspreche eine Selbstbindung des Rechtsmittelgerichts, wenn das Verfahren nach der
Zurückverweisung infolge eines Rechtsmittels wieder zu ihm gelange. Halte sich ein
Berufungsgericht an seine Selbstbindung, dann sei die entschiedene Rechtsfrage nunmehr auch der
Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Dies gelte auch für die Entscheidung einer
verfahrensrechtlichen Frage. Für das Verfahren sei danach die Auffassung des Rechtsmittelgerichts
zu befolgen. Diese Grundsätze fänden aber zumindest dort ihre Grenze, wo ein dem
Rechtsmittelgericht übergeordnetes Gericht zwischen dem ersten und zweiten Erkenntnis die
entscheidende Rechtsfrage anders beantwortet habe.
Der Verwertung des Gutachtens von Dr. J. stehe auch nicht entgegen, daß das Landgericht ihn
unzulässigerweise erst nach Erstattung seines Gutachtens zum Sachverständigen bestellt habe.
Seine Bestellung durch das deutsche Generalkonsulat in L. A. sei nicht ordnungsgemäß, weil das
Gericht diese Auslandsvertretung damit nicht beauftragt gehabt habe. Eine nachträgliche
Ermächtigung sei so wenig möglich wie die nachträgliche Bestellung eines Gutachters zum
Sachverständigen. Die Parteien hätten jedoch der Verwertung des Gutachtens von Dr. J.
zugestimmt. Das Einverständnis des Beklagten ergebe sich aus seinen Schriftsätzen. Die
Einverständniserklärung des Klägers liege in seinem Prozeßverhalten, das zur Erstattung des
Gutachtens des Dr. J. geführt habe und das er sich gegenüber seinem nachträglichen Widerspruch
entgegenhalten lassen müsse. Der Kläger, der sich im ersten Rechtszug selbst vertreten könne,
habe sich in Kenntnis, daß das Gericht Dr. R. zum Sachverständigen bestellt und diesen Beschluß
noch nicht geändert habe, Dr. J. zur Untersuchung und Erstattung eines Gutachtens zur Verfügung
gestellt, weil er an einer schnellen Erledigung seines Entschädigungsrechtsstreits interessiert
gewesen sei. Sein späterer - sachlich noch nicht einmal begründeter - Widerspruch sei
demgegenüber unbeachtlich. Erst recht sei ein Widerspruch des Prozeßbevollmächtigten des
Klägers gegenüber der Parteierklärung ohne Bedeutung.
Anschließend setzt sich das Berufungsgericht mit den Gutachten von Dr. St., Dr. J. und Dr. K.
auseinander mit dem Ergebnis, daß bei keinem der Leiden des Klägers ein ursächlicher
Zusammenhang mit der Verfolgung wahrscheinlich sei. Soweit Dr. G. eine abgrenzbare
Verschlimmerung der seelischen Störungen des Klägers zwischen 1938 und 1943 mit einer
durchschnittlichen verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % angenommen
habe, hätten dem sowohl Dr. J. als auch Dr. K. widersprochen. Der Senat gebe in diesem Punkt der
Ansicht von Dr. K. den Vorzug, weil konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung des
psychischen Leidens in diesem Zeitraum und in diesem Umfang durch Verfolgungseinflüsse fehlten.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31376374
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4/8/2023