benennenden Arzt an. Auf die Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das Teilurteil als
unzulässig auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Erst jetzt übersandte das
Landgericht den Parteien Abschriften seines Beweisbeschlusses. Das auf Grund dieses Beschlusses
von dem Nervenarzt Dr. G. in L. A. erstattete Gutachten war schon vor Abschluß des
Berufungsverfahrens beim Landgericht eingegangen und abschriftlich den Parteien mitgeteilt
worden.
Das Landgericht sprach dem Kläger nunmehr eine Kapitalentschädigung sowie ein Heilverfahren zu
und wies im übrigen die Klage ab. Es stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. G.. Dieses Urteil
und das ihm zugrunde liegende Verfahren hob das Berufungsgericht auf die Berufungen beider
Parteien auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Es begründete seine
Entscheidung mit mehreren Verfahrensverstößen des Landgerichts. Nach der zwingenden Vorschrift
des §404 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren gelte, müsse das
Gericht selbst in einem Beweisbeschluß den Sachverständigen bestimmen, wenn - wie hier - die
Parteien sich nicht auf einen Sachverständigen geeinigt hätten. Außerdem habe das Landgericht in
seinem Beweisbeschluß den Verfolgungstatbestand nicht ausreichend festgestellt. Schließlich habe
es den Beweisbeschluß erst nach Eingang des Gutachtens und Zurückverweisung des Rechtsstreits
durch das Berufungsgericht den Parteien bekanntgemacht.
Das Landgericht ordnete erneute Begutachtung durch den Neurologen Dr. St. und den Internisten
Dr. R. an. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik in L. A. teilte dem Landgericht mit, Dr. R.
befinde sich in einem längeren Erholungsurlaub und habe gebeten, einen anderen Arzt zu
beauftragen; da der Kläger auf baldige Erledigung gedrängt habe, sei zur Vermeidung eines
weiteren Zeitverlustes Dr. J. um Erstattung des internistischen Gutachtens gebeten worden. Das
Landgericht unternahm darauf zunächst nichts. Nach Eingang der Gutachten von Dr. J. und Dr. St.,
die beide den Kläger untersucht hatten, beanstandete der Kläger in einem Schriftsatz, daß Dr. J.
nicht vom Landgericht als Sachverständiger bestellt worden war. Das Landgericht bestellte noch vor
der mündlichen Verhandlung durch Beschluß vom 6. Dezember 1966 Dr. J. zum Zusatzgutachter,
weil Dr. R. auf längere Zeit verhindert gewesen sei und der Kläger nach Mitteilung des
Generalkonsulats auf baldige Erledigung gedrängt habe. Der Kläger rügte dieses Verfahren als
Umgehung des Berufungsurteils und widersprach der Verwertung des Gutachtens von Dr. J.. Nach
mündlicher Verhandlung ordnete das Landgericht an, daß ein abschließendes Gutachten eines von
der zuständigen deutschen Auslandsvertretung auszuwählenden Psychiaters einzuholen sei. Den
schriftsätzlichen Widerspruch des Klägers beantwortete das Landgericht mit dem Hinweis auf BGH
RzW 1965, 466 Nr. 19. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik in Los Angeles bestellte als
Sachverständigen den Psychiater Dr. K. in L. A.. Er erstattete nach Untersuchung des Klägers ein
schriftliches Gutachten vom 11. November 1967. Der Kläger widersprach der Verwertung dieses
Gutachtens unter anderem deswegen, weil der Sachverständige nicht vom Landgericht bestellt
worden war. Das Landgericht wies die Klage aus medizinischen Gründen ab. Es stützte sich dabei
auf die Gutachten von Dr. K., Dr. G. und Dr. J.. Die Berufung des Klägers, mit der er unter Hinweis
auf das vorausgegangene Berufungsurteil die Verwertung dieser Gutachten rügte, hatte keinen
Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das
Berufungsurteil mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist auf Grund der Gutachten des Neurologen Dr. St., des Internisten Dr. J.
und des Psychiaters Dr. K. zu dem Ergebnis gelangt, daß irgendein verfolgungsbedingtes Leiden
des Klägers nicht wahrscheinlich sei. Der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers und
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