Zur Bestimmung der Zuverlässigkeit in § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann dabei ohne
Einschränkungen auf die Regelungen in § 5 WaffG zurückgegriffen werden,
Gerlemann in: Steindorf, WaffG 10. Aufl. 2015,§ 41 Rn. 5 m.w.N.
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Hiervon ausgehend ergibt sich die tatbestandlich vorausgesetzte waffenrechtliche
Unzuverlässigkeit des Klägers aus den voranstehenden Ausführungen zum Besitzverbot
bzgl. erlaubnispflichtiger Waffen. Die seitens des Beklagten getroffene
Ermessensentscheidung unterliegt ebenfalls aus den bereits zu § 41 Abs. 2 WaffG
genannten Gründen keinen Bedenken. Fehl geht schließlich der Einwand des Klägers, das
Besitzverbot bzgl. erlaubnisfreier Waffen sei „ins Blaue hinein“ ergangen, weil er gar keine
erlaubnisfreien Waffen besitze. Das Verbot dient nämlich gerade auch in zulässiger Weise
dem Zweck, einen künftigen Waffenbesitz des Klägers zu unterbinden.
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III.
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Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
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