beharrlich distanziert haben. Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2
Nr. 3 lit. a) WaffG auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im
Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht zudem eine besondere
Darlegungspflicht.
BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 36.
42
Derartige Tatsachen hat der Kläger indes, gleichwohl das Gericht ihn unter Hinweis auf die
vorgenannte Entscheidung des BVerwG vom 19. Juni 2019 mit Verfügung vom 9. September
2019 zur weiteren Stellungnahme aufgefordert hat, nicht angeführt.
43
Unschädlich für das streitige Besitzverbot ist im Übrigen, dass der Kläger weder bei dessen
Bekanntgabe tatsächlich im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen war noch dies derzeit ist.
Ein waffenrechtliches Besitzverbot gemäß § 41 Abs. 2 WaffG setzt gerade keinen aktuellen
Besitz erlaubnispflichtiger Waffen zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes voraus;
vielmehr kann die zuständige Waffenbehörde dem Adressaten auch den künftigen Besitz
erlaubnispflichtiger Waffen untersagen.
44
Eingehend BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 18ff.
45
Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein entsprechendes
Waffenbesitzverbot beim Kläger vor, ist die seitens des Beklagten getroffene
Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden, wobei sich die Prüfung der Kammer darauf
beschränkt, die Entscheidung auf Ermessensfehler nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO
zu überprüfen.
46
Die Erwägungen des Beklagten insbesondere aus dessen Klageerwiderung vom
7. September 2017, welche die Vertreterin des Beklagten im Termin der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich und in gem. § 114 S. 2 VwGO zulässiger Weise ergänzend zum
Gegenstand des streitbefangenen Bescheides gemacht hat, wonach sich die
Voraussetzungen für den Erlass des streitigen Waffenbesitzverbotes insbesondere aus
seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Stellung des Klägers als
Funktionär innerhalb der NPD ergeben, erweisen sich als tragfähig.
47
Das Waffenbesitzverbot ist im Übrigen auch verhältnismäßig, wobei sich das
waffenbehördliche Ermessen ohnehin - so auch hier - regelmäßig in Richtung des Erlasses
eines Besitzverbotes verdichtet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen
Rechtsgrundlage erfüllt sind.
48
Letztlich stellt das verfügte Besitzverbot bzgl. erlaubnispflichtiger Waffen auch gerade vor
dem Hintergrund, dass der Kläger ohnehin über keine waffenrechtliche Erlaubnis in Gestalt
einer Waffenbesitzkarte mehr verfügt und ihm nach Lage der Dinge eine solche auch im
Hinblick auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr erteilt werden dürfte (vgl. § 4
Abs. 1 Nr. 2 WaffG), allenfalls einen geringfügigen Eingriff in seine Rechtssphäre dar.
49
2.
50
Auch das Besitzverbot bzgl. erlaubnisfreier Waffen gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist
rechtmäßig. Ein solches kann die Waffenbehörde verhängen, wenn über die betroffene
Person Tatsachen bekannt werden, dass ihr die für den Erwerb und Besitz solcher Waffen
und Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
51
52