hat sie hier von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgesehen, weil sie entschlossen war auszuwandern. Damit fehlt von vornherein die Nachhaltigkeit einer etwaigen Erwerbstätigkeit, die Voraussetzung für eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nach §75 BEG wäre. Insoweit käme nur in Betracht, daß sich die Klägerin die Einkünfte nach §77 BEG anrechnen lassen müßte, deren Erzielung sie ab 1. Juli 1943 schuldhaft unterlassen hat. Anders kann die Rechtslage ab Juni 1949 sein, nachdem die Klägerin in Israel ihren neuen Wohnsitz begründet hatte. Insoweit fehlen im Berufungsurteil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Der Entschluß der Klägerin, die Nutzung der Arbeitskraft auf die Führung des Familienhaushaltes zu beschränken, könnte den Entschädigungszeitraum auch dann beenden, wenn festgestellt würde, daß die Klägerin ohne die Verfolgung in gleicher Weise auf weitere Erwerbstätigkeit verzichtet hätte (§9 Abs. 5 BEG; BGH RzW. 1972, 63 Nr. 19). Auch hierüber fehlen tatrichterliche Feststellungen. Nach §9 Abs. 5 BEG könnte der Entschädigungszeitraum schließlich dann enden, wenn der weitere Berufsschaden der Klägerin auch ohne die Verfolgung in seinem tatsächlichen Umfang durch die Vertreibung aus Bielitz und die Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in der Bundesrepublik und später in Israel entstanden wäre (BGH RzW. 1970, 352 Nr. 9). Dabei wären aber auch solche die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschwerenden Umstände von Bedeutung, die nicht auf der Vertreibung, sondern auf der vorausgegangenen Verfolgung beruhten. Weil das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht gewürdigt hat, muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. 6

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