hat sie hier von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgesehen, weil sie entschlossen
war auszuwandern. Damit fehlt von vornherein die Nachhaltigkeit einer etwaigen
Erwerbstätigkeit, die Voraussetzung für eine Beendigung des Entschädigungszeitraums
nach §75 BEG wäre. Insoweit käme nur in Betracht, daß sich die Klägerin die Einkünfte
nach §77 BEG anrechnen lassen müßte, deren Erzielung sie ab 1. Juli 1943 schuldhaft
unterlassen hat. Anders kann die Rechtslage ab Juni 1949 sein, nachdem die Klägerin in
Israel ihren neuen Wohnsitz begründet hatte. Insoweit fehlen im Berufungsurteil die
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Der Entschluß der Klägerin, die Nutzung
der Arbeitskraft auf die Führung des Familienhaushaltes zu beschränken, könnte den
Entschädigungszeitraum auch dann beenden, wenn festgestellt würde, daß die Klägerin
ohne die Verfolgung in gleicher Weise auf weitere Erwerbstätigkeit verzichtet hätte (§9
Abs. 5 BEG; BGH RzW. 1972, 63 Nr. 19). Auch hierüber fehlen tatrichterliche
Feststellungen. Nach §9 Abs. 5 BEG könnte der Entschädigungszeitraum schließlich
dann enden, wenn der weitere Berufsschaden der Klägerin auch ohne die Verfolgung in
seinem tatsächlichen Umfang durch die Vertreibung aus Bielitz und die Schwierigkeiten
der Wiedereingliederung in der Bundesrepublik und später in Israel entstanden wäre
(BGH RzW. 1970, 352 Nr. 9). Dabei wären aber auch solche die Wiedereingliederung in
das Erwerbsleben erschwerenden Umstände von Bedeutung, die nicht auf der
Vertreibung, sondern auf der vorausgegangenen Verfolgung beruhten. Weil das
Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht
gewürdigt hat, muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur
Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen werden.
6