der Berufstätigkeit 1946 in Polen wegen der Übersiedlung in die Bundesrepublik im Auge hat, stützt es sich möglicherweise auf den Umkehrschluß des §9 Abs. 3 BEG, daß es an einer durch die Verfolgung hervorgerufenen Zwangslage fehlte, so daß sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsse, sie habe durch das Verlassen ihrer früheren Heimat die bisherige Erwerbstätigkeit selbst aufgegeben. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat in RzW. 1972, 63 Nr. 19 ausgeführt hat, entspricht es dem Pauschalierungsgedanken des §75 BEG n.F., daß der Entschädigungszeitraum außer in den dort geregelten Fällen nur noch endet, wenn der Verfolgte seine Schadensminderungspflicht nach §9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §254 BGB verletzt hat, der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre (§9 Abs. 5 BEG) oder der Verfolgte tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist (§79 BEG). Daher kann die "freiwillige Berufsaufgabe" für sich allein den Entschädigungszeitraum nicht beenden. Nur wenn die Berufsaufgabe der Pflicht widerspricht, den Schaden zu mindern (§9 Abs. 1 BEG, §254 Abs. 2 BGB), endet der Entschädigungszeitraum in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte aus der aufgegebenen Erwerbstätigkeit die ausreichende Lebensgrundlege wiedererlangt hätte. Ist die Schadensminderungspflicht nicht verletzt, so wird der fortbestehende Einkommensschaden weiterhin dem Verfolger und dem für ihn einstehenden Entsch digungspflichtigen zugerechnet; es bedarf nicht der Feststellung, daß der weitere Schaden noch auf der Verfolgung beruhe. Insoweit wird an den Entscheidungen RzW. 1960, 317 Nr. 26; 1963, 223 Nr. 16 nicht mehr festgehalten. Im vorliegenden Fall fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin schuldhaft im Sinne von §9 Abs. 1 BEG, §§254, 276 BGB gehandelt hat, als sie das Vertreibungsgebiet 1946 verlie��; denn als deutsche Volkszugehörige mußte sie stets mit Vertreibungsmaßnahmen der polnischen Behörden rechnen. Ebensowenig kann das Ende des Entschädigungszeitraums damit begründet werden, daß die Klägerin seit ihrer Übersiedlung nach Deutschland und später nach Israel aus freien Stücken nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Eine berufsgeschädigte Verfolgte nutzt ihre Arbeitskraft in einer §9 Abs. 1 BEG, §254 Abs. 2 BGB genügenden Weise, wenn sie als Ehefrau den Familienhaushalt führt. Sie ist nicht verpflichtet, daneben eine Erwerbsarbeit aufzunehmen oder beizubehalten (BGH RzW. 1970, 219 Nr. 16). Für die Jahre in Deutschland stellt sich die Frage der Haushaltsführung für die Klägerin nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 5

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