Verfolgungseinfluß gefaßten Entschluß. Es habe ihr freigestanden, im Land ihrer
Muttersprache eine ihrer früheren Stellung gleichwertige Stellung zu suchen. Ihre
beruflichen Schwierigkeiten in Israel, wo sie die Landessprache nicht beherrscht habe,
wären mit Sicherheit nicht eingetreten, wenn sie sich gleich anderen Vertriebenen ihr
berufliches Auskommen im Land ihrer Muttersprache gesucht hätte. Diese
Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Keine Bedenken
bestehen allerdings gegen die Einreihung der Klägerin in die vergleichbare
Beamtengruppe des einfachen Dienstes. Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt oder
für festgestellt erachtet (§176 Abs. 2 BEG), daß die Klägerin in den maßgeblichen Jahren
von 1937 bis 1939 das für den mittlerer Dienst erforderliche Jahreseinkommen von
2.800 RM erreicht hat. Der Umstand, daß ihr Jahresdurchschnittseinkommen in dieser
Zeit mit 2.768 RM nur geringfügig darunter lag, rechtfertigt es nicht, sie nach ihrer
wirtschaftlichen Stellung in den vergleichbaren mittleren Dienst einzureihen (BGH RzW.
1960, 465 Nr. 29). Auch die Berufsausbildung läßt nach Aulassung des
Oberlandesgerichts keine höhere Einstufung der Klägerin zu. Diese tatrichterliche
Würdigung des Berufungsrichters kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.
Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar. Maßgebend für die Bewertung der
Berufsausbildung ist, welches Einkommen dem Verfolgten seine Schulausbildung in
Verbindung mit seiner weiteren Ausbildung erölnet hat (BGH RzW. 1965, 135 Nr. 32).
Dabei kommt es auf die berufliche Stellung an, die im allgemeinen mit der Ausbildung in
dem von dem Verfolgten ergrilenen Berufszweig erlangt wurde. Es würde daher nicht
ausreichen, daß die Klägerin in dem Betrieb, in dem sie tätig war, mittels ihrer
Ausbildung eine berufliche Stellung erreicht hat, die dem mittleren Dienst vergleichbar
ist. Nur wenn ihre beruflichen Aussichten nach ihrer beruflichen Vorbildung auch
außerhalb dieses Betriebes zu einer vergleichbaren Stellung des mittleren Dienstes
geführt hätten, könnte ihre Ausbildung eine höhere Einstufung rechtfertigen (BGH RzW.
1967, 127 Nr. 23). Das hat das Berufungsgericht aber schon deshalb verneint, weil die
Klägerin mit Rücksicht auf ihre persönlichen Beziehungen zum Betriebsinhaber ein
höheres Einkommen bezog als andere Beschäftigte mit gleicher Ausbildung in
vergleichbarer Stellung. Dagegen läßt sich die Beendigung des
Entschädigungszeitraums zum 31. Dezember 1946 nicht mit den vom
Oberlandesgericht angeführten Erwägungen rechtfertigen. Die Klägerin ist aus den
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