Dabei wurde sie in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht
und der Entschädigungszeitraum bis 31. Dezember 1946 begrenzt. Ihre Berufung ist
erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die
Klägerin Zahlung von weiteren 36.467 DM Kapitalentschädigung. Sie müsse mindestens
in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht werden; auch
müsse der Entschädigungszeitraum bis heute ausgedehnt werden, da sie nach der
Verfolgung nie mehr eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Der Beklagte hat
sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. Das
Berufungsgericht hält die Einreihung der Klägerin in den einfachen Dienst für
gerechtfertigt. Ihr jährliches Einkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der
Verfolgung habe 2.768,10 RM betragen und liege damit um 31,90 RM unter dem für den
vergleichbaren mittleren Dienst maßgeblichen Tabellenwert von 2.800 RM. Auch ihre
Berufsausbildung rechtfertige keine höhere Einreihung. Sie habe nach dem Besuch der
Volks-, Bürger- und Handelsschule mit 16 Jahren ihre Berufstätigkeit als Büroangestellte
begonnen. Diese Ausbildung habe keine Berufsaussichten erölnet, die die Laufbahn
einer Büroangestellten im vergleichbaren mittleren Dienst ermöglichen würden. Der
Entschädigungszeitraum könne nicht über den 31. Dezember 1946 hinaus ausgedehnt
werden. Zwar habe die Klägerin frühestens ab 1957 durch den ihr zustehenden Anteil am
Einkommen ihres Ehemannes eine wirtschaftliche Stellung erlangt, die derjenigen eines
vergleichbaren Bundesbeamten des einfachen Dienstes entsprochen habe. Jedoch
könne unabhängig hiervon ein Berufsschaden nicht entschädigt werden, der nicht mehr
auf der Verfolgung beruhe, wofür auch ein eigener Entschluß des Verfolgten ursächlich
gewesen sein könne. Die Klägerin sei Ende 1945 in ihre Heimat nach Bielitz
zurückgekehrt, habe dort geheiratet und sich auch wieder beruflich betätigt. Damit sei
die Verfolgung beendet gewesen. Als Gründe für ihre Flucht aus Polen habe sie ihre
Gegnerschaft zum kommunistischen Regime und ihre deutsche Volkszugehörigkeit
angegeben. Nicht die weiteren Auswirkungen der Verfolgung, sondern die Felgen des
Krieges hätten somit die Klägerin genötigt, Polen zu verlassen und sich nach
Deutschland zu begeben. In Deutschland habe sie sich von vornherein nicht um Arbeit
bemüht, weil sie entschlossen gewesen sei, nach Israel auszuwandern. Der Schaden,
der ihr durch die Untätigkeit und durch die Auswanderung nach Israel in ihrem
beruflichen Fortkommen seitdem entstanden sei, beruhe deshalb auf ihrem frei von
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