einer Tatsache, sondern erkennt eine subjektive Kritik von Seiten des sich Äußernden. Diese kritische Würdigung ist einem Beweis nicht zugänglich. Dem Beweis zugänglich ist allein die Tatsachengrundlage, auf der die Meinungsäußerung basiert. Diese Tatsachengrundlage ist unstreitig wahr. Der Kläger hatte mit der E-Mail an den Hörer Äußerungen getätigt, die jedenfalls missverstanden und in Richtung einer ablehnenden Haltung gegenüber Juden interpretiert werden können. 32 Die Meinungsäußerung ist zu dulden, da sie nicht die Grenze der Schmähkritik überschreitet. 33 Eine Kritik wird als Schmähkritik bezeichnet, wenn sie nicht mehr nur scharf, schonungslos oder auch ausführlich, aber sachbezogen ist, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung hinausläuft. Der Begriff der Schmähkritik ist wegen seiner die Meinungsfreiheit verdrängenden Wirkung eng auszulegen. Sie liegt nicht schon in einer überzogenen, ungerechten oder gar ausfällige Kritik. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll ( Burkhardt, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, § 5, Rn. 97). 34 Demnach ist vorliegend keine Schmähkritik gegeben. Die Beurteilung der Äußerung als antisemitisch dient nicht lediglich der Diffamierung, sondern enthält eine Auseinandersetzung in der Sache. Denn sie erfolgte nicht losgelöst von dem zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern bewertet die unstreitig erfolgten Äußerungen des Klägers über den Holocaust, die Juden im Allgemeinen und die Rolle von Israel. 35 b. Weiter stellt die Bezeichnung der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem X mit dem Wort "rausgeflogen" eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Die Äußerung enthält zwar auch wertende Elemente. Es überwiegt aber der Bericht über den tatsächlichen Vorgang, nach dem die Zusammenarbeit von Seiten des X beendet worden sei. Diese Tatsachenbehauptung ist wahr. Der Kläger ist gegen die Beendigung des Vertrages mit dem X sogar gerichtlich vorgegangen. 36 c. Zuletzt ist die Äußerung, dass sie Beendigung des Vertrages „nach“ antisemitischen Äußerungen des Klägers erfolgt sei, mehrdeutig und stellt nach beiden Deutungsvarianten eine wahre Tatsachenbehauptung dar. 37 Auch die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die vom Bundesverfassungsgericht in der „Stolpe-Entscheidung“ (BVerfG, NJW 2006, 207) niedergelegten Grundsätze zu mehrdeutigen Äußerungen. Hiernach besteht ein gleicher Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses nicht bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen. Im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz ist zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren 38

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