einer Tatsache, sondern erkennt eine subjektive Kritik von Seiten des sich Äußernden. Diese
kritische Würdigung ist einem Beweis nicht zugänglich.
Dem Beweis zugänglich ist allein die Tatsachengrundlage, auf der die Meinungsäußerung
basiert. Diese Tatsachengrundlage ist unstreitig wahr. Der Kläger hatte mit der E-Mail an den
Hörer Äußerungen getätigt, die jedenfalls missverstanden und in Richtung einer ablehnenden
Haltung gegenüber Juden interpretiert werden können.
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Die Meinungsäußerung ist zu dulden, da sie nicht die Grenze der Schmähkritik überschreitet.
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Eine Kritik wird als Schmähkritik bezeichnet, wenn sie nicht mehr nur scharf, schonungslos
oder auch ausführlich, aber sachbezogen ist, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung
hinausläuft. Der Begriff der Schmähkritik ist wegen seiner die Meinungsfreiheit
verdrängenden Wirkung eng auszulegen. Sie liegt nicht schon in einer überzogenen,
ungerechten oder gar ausfällige Kritik. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung
nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund
steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (
Burkhardt, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, § 5, Rn.
97).
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Demnach ist vorliegend keine Schmähkritik gegeben. Die Beurteilung der Äußerung als
antisemitisch dient nicht lediglich der Diffamierung, sondern enthält eine Auseinandersetzung
in der Sache. Denn sie erfolgte nicht losgelöst von dem zugrundeliegenden Sachverhalt,
sondern bewertet die unstreitig erfolgten Äußerungen des Klägers über den Holocaust, die
Juden im Allgemeinen und die Rolle von Israel.
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b. Weiter stellt die Bezeichnung der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem X mit dem
Wort "rausgeflogen" eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Die Äußerung enthält zwar auch
wertende Elemente. Es überwiegt aber der Bericht über den tatsächlichen Vorgang, nach
dem die Zusammenarbeit von Seiten des X beendet worden sei. Diese
Tatsachenbehauptung ist wahr. Der Kläger ist gegen die Beendigung des Vertrages mit dem
X sogar gerichtlich vorgegangen.
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c. Zuletzt ist die Äußerung, dass sie Beendigung des Vertrages „nach“ antisemitischen
Äußerungen des Klägers erfolgt sei, mehrdeutig und stellt nach beiden Deutungsvarianten
eine wahre Tatsachenbehauptung dar.
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Auch die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die vom Bundesverfassungsgericht in
der „Stolpe-Entscheidung“ (BVerfG, NJW 2006, 207) niedergelegten Grundsätze zu
mehrdeutigen Äußerungen. Hiernach besteht ein gleicher Schutzbedarf für die individuelle
Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses nicht bei
gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen. Im Rahmen
der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz ist zu
berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig
auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen
Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt
werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder
Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und
Abwägungsmaßstäbe angelegt. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen
Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung
zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten
zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren
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