erwerbsfähig, aber in ihrer Berufstätigkeit nicht mehr als 50 % arbeitsfähig ist. Während des
Revisionsverfahrens hat die Beklagte mit einem der Klägerin am 1. Juli 1961 zugestellten
Änderungsbescheid die Rente der Klägerin auf Grund der Bestimmungen der 3. ÄndVO vom
8. Mai 1961 (BGBl. I 521) mit Wirkung vom 1. Januar 1961 an auf 610 DM monatlich
erhöht. Mit Rücksicht hierauf hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung die Hauptsache
insoweit für erledigt erklärt, als sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Rente
von monatlich 610 DM (statt nur 549 DM) für die Zeit ab 1. Januar 1961 und, hilfsweise, eine
entsprechende Feststellung begehrt hat. Die Beklagte hat der Erledigterklärung
widersprochen. Sie hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist
unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung
gemäß §206 BEG mit der Erwägung verneint, daß eine Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse nicht eingetreten sei. Auch im übrigen könne, so führt das Berufungsgericht
weiter aus, die Klägerin keinen Anspruch auf erhöhte Rentenleistungen geltend machen. Die
Klägerin habe im Vorprozeß den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 13. Juni 1958
nicht umfassend genug angefochten und es unterlassen, entsprechende Anträge, notfalls
Feststellungsanträge, auf Zubilligung höherer Rentenleistungen mit der Begründung zu
stellen, daß der Schadenszeitraum noch nicht beendet sei, die der Rentenberechnung
zugrundeliegende Kapitalentschädigung sich also nach §80 BEG noch erhöhen
könne. 2. Diese Entscheidung hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Ob der
von der Revision bekämpften Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bereits
im Vorprozeß die Beachtung des §80 BEG hätte herbeiführen müssen, beigetreten werden
kann, mag auf sich beruhen. Denn entgegen der Meinung der Revision ist hier für eine
Anwendung des §80 BEG kein Raum. §80 BEG, der dem §32 Abs. 2 BErgG entspricht, regelt
diejenigen Fälle, in denen bei der Festsetzung der Kapitalentschädigung durch das
Entschädigungsorgan der Entschädigungszeitraum noch nicht beendet ist, die
Voraussetzungen für die Leistung einer Kapitalentschädigung gemäß §75 BEG also noch
fortbestehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann soll dem Verfolgten
die Kapitalentschädigung in Teilbeträgen einstweilen weitergewährt, ihm also die
weitere Entschädigung nicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Ende des
Entschädigungszeitraums feststeht, einstweilen vorenthalten werden. Die Bestimmung des
§80 BEG findet nach §92 Abs. 1 BEG auch auf die Kapitalentschädigung der in früheren
privaten Dienstverhältnissen geschädigten Verfolgten Anwendung. Wählt ein solcher
Verfolgter die Rente, so ist - anders als bei dem in selbständiger Erwerbstätigkeit
geschädigten Verfolgten, dessen Rente gemäß §81 Satz 2 BEG von der Höhe der