31. Mai 1959 zugrundegelegt und, ausgehend von einer Einreihung der Klägerin in den mittleren Dienst, eine Kapitalentschädigung in Höhe von 39.475,20 DM errechnet. Hieraus hat sie durch Anwendung der Teilungszahl 6 eine Rente von jährlich 6.579,20 DM = monatlich 549 DM ermittelt. Die Klägerin hat vorgetragen sie sei auch weiterhin in ihrem Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig; ihre Rente müsse sich, wenn sie nach Verkündung des Urteils vom 19. Juni 1959 keine ausreichende Lebensgrundlage finden werde, nach und nach erhöhen und werde am 28. Februar 1961 600 DM betragen, falls zu diesem Zeitpunkt noch die Voraussetzungen des §94 BEG gegeben seien. Die Entschädigungsbehörde ist mit Schreiben vom 11. November 1959 dieser Auffassung entgegengetreten und hat erklärt, daß eine Heraufsetzung der Rente auf den Höchstbetrag von monatlich 600 DM nicht in Betracht komme. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend vom 1. November 1953 anstelle der der Klägerin durch den Bescheid vom 11. August 1959 gewährten Rente von monatlich 549 DM, beginnend vom 1. November 1953, eine Rente von 600 DM monatlich zu zahlen, wenn die Klägerin am 28. Februar 1961 noch lebt, am 28. Februar 1961 noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§75, 92 BEG gefunden hat, am 28. Februar 1961 noch erwerbsfähig, aber in ihrer Berufstätigkeit nicht mehr als 50 % arbeitsfähig ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angegriffenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, rückwirkend vom 1. November 1953 anstelle der ihr durch Bescheid vom 11. August 1959 gewährten Rente von monatlich 549 DM, beginnend vom 1. November 1953 eine Rente von 600 DM monatlich zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend vom 1. April 1959 anstelle der ihr durch den Bescheid vom 11. August 1959 gewährten Rente von monatlich 549 DM beginnend vom 1. April 1959 eine Rente von 630 DM monatlich zu zahlen, wenn sie am 1. Mai 1961 noch lebt, am 1. Mai 1961 noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§75, 92 BEG gefunden hat, am 1. Mai 1961 noch erwerbsfähig, aber in ihrer Berufstätigkeit nicht mehr als 50 % arbeitsfähig ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 600 DM für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. März 1959 und in Höhe von 630 DM für die Zeit vom 1. April 1959 an, hilfsweise, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vorstehend aufgeführten Beträge an die Klägerin für den Fall, daß die Klägerin am 1. Mai 1961 noch lebt, noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§75, 92 BEG gefunden hat und noch

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