BVerwG_8_B_2-98_WBRE410004260 3 von 3 https://www-juris-de.ezproxy.uni-giessen.de/r3/print/document ordentlichen) Beschwerde als angemessen gehalten, weil die kostenmäßige Auswirkung der Verfahrensaufteilung letzthin offen und eine umfangreiche Wertermittlung unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Gerichts- und Beiakten hier nicht angezeigt ist. Auf § 25 Abs. 2 Sätze 2und 3 GKG wird verwiesen. Diesen QR-Code scannen, wenn Sie genau dieses Dokument öffnen möchten. 17.11.2023, 10:46

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