BVerwG_8_B_2-98_WBRE410004260 2 von 3 https://www-juris-de.ezproxy.uni-giessen.de/r3/print/document eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, "wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist" (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 BVerwG 8 B 32.97 - m.w.N.). Die hierauf gestützten Angriffe der Beschwerde vermögen einen offenbaren Gesetzesverstoß jedoch nicht darzutun. 3 Die Trennung von Verfahren steht nach § 93 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Maßstab für diese Entscheidung besteht darin, eine Ordnung des Prozeßstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65-74/95 u.a. - NJW 1997, 649 <650>). Soweit die Kläger zu 1 bis 3 dem entgegenhalten, die Klage sei von Anbeginn spruchreif gewesen und daher eine Trennung der Verfahren nicht erforderlich, legen sie der Entscheidungsbefugnis des Gerichts einen Inhalt zugrunde, von dem das Verwaltungsgericht erst aufgrund der nachfolgenden mündlichen Verhandlung ausgehen konnte. Die richterliche Gestaltungsmacht ist jedenfalls nicht auf die bloße Beanstandung des angefochtenen Verwaltungsakts begrenzt, sondern darauf gerichtet festzustellen, ob die eingeklagten (Restitutions-)Ansprüche in der geltenden Rechtsordnung eine ausreichende Grundlage finden. Diese Frage beurteilt sich nach materiellem Recht, hier zunächst nach § 1 Abs. 6 VermG, aber gegebenenfalls auch nach §§ 4 ff. VermG. Danach ist eine Rückübertragung u.a. ausgeschlossen, wenn natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an dem Vermögenswert erworben haben. Für das formelle Recht folgt bei einer derartigen Fallkonstellation, daß die von einem Rückübertragungsanspruch betroffenen Nutzer anmeldebelasteter Grundstücke in einer Weise berührt sein können, daß ihre Beiladung zu dem gerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 2 VwGO geboten ist. Diese Notwendigkeit ergibt sich indes nur punktuell insoweit, als das betroffene einzelne Grundstück streitbefangen ist. Die Trennung nach Flurstücken beruht folglich nicht auf sachfremden Erwägungen. Insoweit unterscheidet sich diese Sachgestaltung deutlich von der, die dem vorbezeichneten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Vielmehr hat hier der weitere Verlauf der erstinstanzlichen Verfahren gezeigt, daß die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens dem Gericht eine geordnete Prozeßführung ermöglicht hat: Sechs Verfahren konnten musterhaft zur Entscheidung in Urteilsform gebracht, 91 Verfahren durch übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache beendet werden. 4 Die sich aus der Trennung der Verfahren ergebende ganz erhebliche Steigerung des Kostenrisikos ist den Klägern auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Streitwertfestsetzung in den Sachen aus dem Vermögensrecht nicht offenkundig unzumutbar. Zwar hat der Gesetzgeber im Recht der offenen Vermögensfragen mit der in § 13 Abs. 3 GKG erfolgten Streitwertbegrenzung deutlich gemacht, daß bei dieser Art gerichtlicher Auseinandersetzungen insofern eine abweichende Behandlung vermögensrechtlicher Streitigkeiten erfolgen soll, weil es der Sache nach um die Aufarbeitung historischer, im staatlichen Bereich liegender Geschehensabläufe geht. Dieser Gesichtspunkt zwingt aber nicht zu einer unzweckmäßigen Gestaltung gerichtlicher Verfahren in Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz. 5 Die Kläger zu 1 bis 3 können auch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten lückenlosen gerichtlichen Schutz nicht verlangen, daß das Prozeßrisiko durch gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über alle ihre beim Verwaltungsgericht anhängigen Ansprüche möglichst niedrig gehalten wird (vgl. BVerfGE 54, 39 <41>). Sie haben von vornherein damit rechnen müssen, daß ihre Anträge auf Rückübertragung auch getrennt nach Flurstücken beschieden werden, was - jedenfalls formal gesehen - mit gleichlautenden Begründungen hätte geschehen können. In diesem Falle hätten sie sich von Anbeginn auf eine flurstücksbezogene Auseinandersetzung im einzelnen einzurichten gehabt. Im übrigen kann jeder Beteiligte, der infolge der Trennung des Verfahrens die Kosten des Prozesses voraussichtlich nicht mehr aus eigenem Vermögen, aus Einkünften oder dank Zahlung Dritter bestreiten kann, auf Prozeßkostenhilfe zurückgreifen (vgl. BVerfGE 54, 39 <41>). 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 7 Bei der Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG ist der Senat von der Erhöhung des Prozeßkostenrisikos ausgegangen, die sich nach Angaben der Kläger zu 1 bis 3 aus der Trennung des Verfahrens ergibt. Hiervon hat der Senat etwa 1/10 für den Wert der (außer- 17.11.2023, 10:46

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