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- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
abgehalten worden ist, ist der darauf beruhende Schaden nach Maßgabe des
Bundesentschädigungsgesetzes entschädigungsfähig. Es besteht kein rechtserheblicher Unterschied
zwischen der Verfolgung, die in der Verweigerung des diplomatischen Schutzes im Ausland, und
derjenigen, die in der Verweigerung der Aufnahme in den Heimatstaat und eines von gesetzwidriger
Verfolgung freien Aufenthalts im Heimatstaat lag. Beide Rechte entspringen der
Staatsangehörigkeit. Das Recht auf Heimkehr ist das gewichtigere und kann nach der gemeinsamen
Rechtsüberzeugung aller freiheitlichen Völker vom Heimatstaat nicht verweigert werden.
Eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung ist folglich auch dann entschädigungsfähig, wenn sie
darauf beruht, daß ein an sich rückkehrwilliger Verfolgter von seinem Recht auf Heimkehr wegen
der im Heimatstaat drohenden Verfolgung nicht Gebrauch machen konnte und wenn der darin zu
erblickende Verlust des Schutzes des Deutschen Reiches zu der Freiheitsentziehung geführt hat.
Insoweit kann also nicht allein auf die Verweigerung des diplomatischen Schutzes abgestellt
werden. Die den diplomatischen Vertretungen auferlegte Warnpflicht hat den Zweck, die Rückkehr
der Staatsangehörigen zu ermöglichen. Wenn aber diese Rückkehr aus Verfolgungsgründen
ohnedies nicht möglich ist, kann der Entschädigungsanspruch nicht schon deshalb verneint werden,
weil der in einem solchen Falle zwecklosen Warnpflicht genügt worden ist. Entscheidend ist
vielmehr, ob der Verfolgte in das Deutsche Reich hätte zurückkehren können und zurückkehren
wollen, wenn er nicht dort weitere Verfolgungsmaßnahmen hätte befürchten müssen. Das mag
dann verneint werden, wenn ein Verfolgter im Einwanderungsland bereits voll eingegliedert war.
Diese Voraussetzung war beim Kläger nach dem festgestellten und vorgetragenen Sachverhalt
ersichtlich nicht gegeben. Allerdings hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger habe aus
eigener freier Entscheidung nicht beabsichtigt, Großbritannien zu verlassen. Diese Feststellung
steht aber in Widerspruch zu der weiteren Feststellung, der Kläger habe in das Deutsche Reich
nicht zurückkehren können und nicht zurückkehren wollen, weil er dort wieder verfolgt worden
wäre. Angesichts dieser widersprüchlichen Feststellungen kann nicht gesagt werden, der Kläger
habe sich seines Rechts auf Rückkehr freiwillig und nicht etwa aus Verfolgungsgründen begeben.
Das Berufungsgericht hat zwar die Freiwilligkeit des Verbleibens in England auch daraus hergeleitet,
daß der Kläger die Möglichkeit, rechtzeitig in das neutrale Irland zu flüchten, nicht genutzt habe. Es
hat jedoch das weitere Vorbringen des Klägers, er sei in einem Flüchtlingslager untergebracht und
völlig mittellos gewesen und habe nicht kurzfristig ein Visum für Irland bekommen können, nicht
tatrichterlich geprüft. Ohne eine solche Prüfung lassen sich keine Rückschlüsse auf die Absichten
des Klägers ziehen.
3.
Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren
tatrichterlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegebenenfalls wird das
Berufungsgericht auch zu untersuchen haben, ob und in welchen Zeitabschnitten die Internierung
des Klägers in der Art und Weise ihrer Durchführung rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprach.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 29.10.1970 – IX ZR 109/68, BeckRS 1970, 31384521
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384521
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4/25/2022