K - Quelle: beck-online DIE DATENBANK Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat. Mit diesem Schutz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 368 Nr. 18 m.w.N.) der Schutz gemeint, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist. Jeder Staat hat gegenüber seinen Staatsangehörigen und anderen, seinem Schutz unterworfenen Personen, die im Ausland leben, eine Schutzpflicht (vgl. Art. 112 Abs. 2 der Reichsverfassung von Weimar). Diese Schutzpflicht begründet die Pflicht, im Falle drohender Kriegsgefahr den Staatsangehörigen die Rückkehr in den Heimatstaat zu ermöglichen oder, wenn sie dies nicht wollen und können, die Möglichkeit zu verschaffen, sich in das neutrale Ausland zu begeben (BGH RzW 1959, 216 Nr. 17). Schon das Gesetz des Norddeutschen Bundes über die Organisation der Bundeskonsulate vom 8. November 1867 (BGBl. 1867, 113) sah in §26 die Verpflichtung der Bundeskonsuln vor, hilfsbedürftigen Bundesangehörigen die Mittel zur Milderung augenblicklicher Not oder zur Rückkehr in die Heimat zu gewähren. Im Falle eines drbhenden Kriegsausbruchs ist die diplomatische Vertretung des Deutschen Reiches in erster Linie verpflichtet, die deutschen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen rechtzeitig zu warnen (BGH RzW 1960, 382 Nr. 42). Einer solchen Warnpflicht ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vertretung des Deutschen Reiches in England vor Ausbruch des zweiten Weltkriegs nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht schon deshalb gesagt werden, der Kläger sei nicht infolge einer Entziehung des Schutzes durch das Deutsche Reich in eine Lage gebracht worden, die seine Internierung zur Folge hatte. Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil RzW 1960, 382 Nr. 42 eine Entschädigungspflicht dann verneint, wenn ein Verfolgter auch im Falle einer Warnung England nicht verlassen hätte, weil es dann an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung einer Warnung und dem Freiheitsschaden gefehlt hätte. Nach dieser Rechtsprechung würde eine Entschädigungspflicht umso mehr entfallen, wenn wie hier eine Warnung tatsächlich ausgesprochen worden ist, der Verfolgte gleichwohl aber in England geblieben ist. Dies beruht auf der Auffassung, daß derjenige, der sich dem Zugriff der nationalsozialistischen Machthaber durch Flucht oder Auswanderung entzogen hat, nur noch insoweit verfolgt werden kann, als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wirksam gegen ihn ergriffen werden können, z.B. hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, hinsichtlich der Verweigerung diplomatischen Schutzes im Ausland oder des etwa zurückgelassenen Vermögens (BGH RzW 1959, 216 Nr. 17). Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, der Umstand allein, daß jemand aus Furcht vor künftigen Verfolgungsmaßnahmen nicht nach Deutschland zurückkehre, obwohl er es sonst getan haben würde, sei keine Verfolgung im Sinne von §2 BEG. Der Bundesgerichtshof hat jedoch seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und Im Urteil RzW 1968, 168 Nr. 8 ausgesprochen, daß eine Verfolgung auch darin bestehen kann, daß einem deutschen Staatsangehörigen aus den Gründen des §1 BEG das Recht auf die Heimkehr in das Deutsche Reich verwehrt wird (ebenso Urteil vom 17. September 1970 - IX ZR 81/68). Denn die Staatsangehörigkeit begründet das Recht, jederzeit in den Heimatstaat zurückzukehren und sich dort zeitlich unbegrenzt frei von gesetzwidrigen Eingriffen der Behörden aufzuhalten. Die Verweigerung der Aufnahme des deutschen Staatsangehörigen in das deutsche Staatsgebiet aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG wäre eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des §2 BEG. Für die Frage der Entschädigung ist es aber unerheblich, ob der heimkehrwillige deutsche Staatsangehörige oder rechtswidrig Ausgebürgerte sich einer Zurückweisung an der Grenze oder der Gefahr eines alsbaldigen Zugriffs aus Verfolgungsgründen nach Rückkehr in den deutschen Machtbereich ausgesetzt hat. Wenn ein heimkehrwilliger deutscher Staatsangehöriger durch die berechtigte Erwartung einer Zurückweisung oder durch begründete Furcht vor dem Zugriff der Verfolger von der Rückkehr http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384521 4 von 5 4/25/2022

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