Anspruch auf eine Rente unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen und in dem dort bestimmten Umfang. Für diese grundsätzliche rechtliche Auffassung spricht entscheidend der Sinn und Zweck der Versorgungsrente, die unter bewußter Außerachtlassung des Entschädigungsgedankens die Versorgung des Verfolgten in den Vordergrund stellt. Die Berücksichtigung der Witwe und der Kinder des Verfolgten bedeutet ebenfalls eine Durchbrechung eines das BEG beherrschenden Grundsatzes. Denn grundsätzlich ist, abgesehen von wenigen im Gesetz bestimmten Ausnahmen, nur derjenige zur Entschädigung berechtigt, der in seiner Person durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und hierdurch geschädigt worden ist. Steht aber ein Rentenanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen des Verfolgten nach seinem Tode nur seiner Witwe und seinen Kindern nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der §§85, 86, 97 und 98 BEG zu, so folgt daraus, daß eine Vererbung der im Zeitpunkt des Todes des Verfolgten bestehenden noch nicht festgesetzten oder rechtskräftig zuerkannten Rentenrückstände nicht stattfindet. Die Klägerin kann daher diese Rückstände nicht verlangen. Ihr auf diese Leistungen gerichteter Klaganspruch ist unbegründet. 4. Einer anderen rechtlichen Regelung folgt die Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Sie ist, sofern der Verfolgte nach dem Inkrafttreten des BEG verstorben ist, nach der allgemeinen Regelung des §13 Abs. 1 BEG frei vererblich. Diese Entschädigung würde daher ohne Einschränkung auf die Klägerin kraft ihrer erbrechtlichen Stellung übergehen. Nun hat allerdings der verstorbene Erblasser anstelle der Kapitalentschädigung die Rente gewählt. Seine Entscheidung ist nach §84 Satz 3 BEG endgültig. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Rentenwahl dem Verfolgten in jedem Falle die Rente verschafft und daß er damit den Anspruch auf Kapitalentschädigung verliert. Ungeachtet der Rentenwahl erhält er selbst nur die primär geschuldete Kapitalentschädigung, wenn sich ergibt, daß ihm ein Anspruch auf die Rente wegen Fehlens der im Gesetz für diese Entschädigungsleistung aufgestellten Voraussetzungen nicht zusteht (vgl. Blessin/Wilden, BEG, 3. Aufl. Anm. 6 zu §84). Dieselbe Rechtslage ergibt sich für die Erbin des Verfolgten, wenn der Verfolgte nach Ausübung des Rentenwahlrechts verstorben ist und weder die rückständigen Rentenzahlungen auf sie im Erbwege übergehen noch sie als Witwe das Recht hat, von ihren Rechten nach den §§85, 86, 97 und 98 BEG Gebrauch zu machen, um damit ein eigenes Rentenrecht zu erwerben. Denn durch den Tod des Verfolgten vor Festsetzung der Rente ist sein auf Rentenleistungen gerichteter Entschädigungsanspruch gegenstandslos geworden. Es ist mit dem Zweck des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen als eines Ausgleichsanspruchs wegen des durch die Verdrängung oder die Beschränkung

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