BGH, Urteil vom 28.06.1961 – IV ZR 45/61LG Berlin; KG28.11.1960 Titel: BGH: Urteil
vom 28.06.1961 - IV ZR 45/61
Normenketten: § 85 BEG § 86 BEG § 96 BEG § 140 BEG
Amtlicher Leitsatz: Hat ein nach dem Inkrafttreten des BEG verstorbener Verfolgter wegen
Schadens im beruflichen Fortkommen die Rente gewählt, ohne daß über diesen Anspruch bis
zu seinem Tode entschieden worden ist, so kann seine Erbin ungeachtet der Rentenwahl des
Verstorbenen den Kapitalentschädigungsanspruch geltend machen. Dieses Recht steht ihr
nicht zu, wenn die Witwe des Verfolgten Rentenansprüche nach den §§85, 86 BEG geltend
macht. Verkündet am 28. Juni 1961 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher
und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht
erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird daß Urteil des 17. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 28. November 1960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Die am 16. September 1907
geborene Klägerin ist testamentarische Alleinerbin des am 28. Juni 1888 geborenen und am
16. Juli 1958 in Berlin-Charlottenburg verstorbenen jüdischen Auktionators und
Möbelhändlers Martin F.. Dieser war wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen
im Jahre 1936 von Berlin nach Argentinien ausgewandert und im Jahre 1957 von dort nach
Berlin zurückgekehrt. Er meldete neben anderen Ansprüchen auch Entschädigungsansprüche
wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an. Sein Verfahrensbevollmächtigter,
Rechtsanwalt von St., erklärte mit Schreiben vom 5. November 1957 an das
Entschädigungsamt Berlin, daß F. wegen des Berufsschadens eine Rente wähle. Nach dem
Tode F. hat die Klägerin, seine Verlobte, den Entschädigungsanspruch Fleischers
wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weiterverfolgt. Das Entschädigungsamt Berlin
hat ihr durch den Bescheid vom 15. Mai 1959 einen Rentenjahresbetrag in Höhe von 7.200
DM zugesprochen, den weitergehenden Anspruch aber abgelehnt, weil der Erbfall vor der
Festsetzung des Entschädigungsanspruchs eingetreten sei und die Klägerin nicht zu den
gesetzlichen Erben erster oder zweiter Ordnung gehöre. Mit ihrer gegen diesen Bescheid
erhobenen Klage fordert die Klägerin von dem Beklagten den ihr nach ihrer Ansicht
zustehenden Rentenrückstand für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. Juli 1958. Sie
verlangt nach Abzug eines noch nicht verrechneten Vorschusses von 300 DM einen Betrag
von 33.900 DM. Durch das Urteil vom 18. Februar 1960 hat das Landgericht die Klage der
Klägerin abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom