Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin
zurückzuweisen. Die Revision der Klägerin ist begründet. 1. Mit Recht geht das
Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung davon aus, daß die Erklärung des
Bevollmächtigten des verstorbenen Verfolgten vom 5. November 1957, dieser wähle die
Rente, rechtswirksam sei. Das Recht des selbständig tätig gewesenen Verfolgten, wegen
Schadens im beruflichen Fortkommen anstelle einer Kapitalentschädigung eine Rente zu
wählen, beruht auf §81 BEG. Nach §84 BEG ist das Wahlrecht durch Erklärung gegenüber
der zuständigen Entschädigungsbehörde auszuüben. Die Wahl ist nach Satz 3 der genannten
Vorschrift endgültig. Die Erklärung des Bevollmächtigten entspricht den gesetzlichen
Erfordernissen. Sie ist klar und eindeutig. Daß der Verfolgte den Willen hatte, sein Wahlrecht
durch die Erklärung auszuüben, kann keinem Zweifel unterliegen. Insbesondere kann nach
dem Inhalt der schriftlichen Erklärung nicht die Rede davon sein, daß die Erklärung des
Bevollmächtigten nur als eine an die Behörde gerichtete Anregung zu betrachten sei, gemäß
der Bestimmung des §199 Satz 2 BEG einen Rentenbescheid auszufertigen, da der Verfolgte
wahrscheinlich die Rente wählen werde. Die Erklärung ist auch nicht deswegen unwirksam,
weil sie von seinem Bevollmächtigten abgegeben worden ist. Es ist richtig, daß das
Rentenwahlrecht ein höchst persönliches Recht des Verfolgten ist, das nur er ausüben kann.
Dem steht jedoch nicht entgegen, daß er dieses Recht durch einen Bevollmächtigten
ausüben läßt. Daß der Verfolgte die Rentenwahl nur selbst erklären könne, schreibt das Gesetz
nicht vor. Die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht berechtigte diesen auch, für seinen
Vollmachtgeber die Wahl der Rente zu erklären. Daß der Bevollmächtigte bei der Abgabe der
Erklärung gegen den Willen des Verfolgten gehandelt hat, behauptet die Klägerin selbst
nicht. 2. Der bindenden Wirkung der Erklärung steht auch nicht entgegen, daß sie vor dem
Beginn der in §94 BEG normierten Frist abgegeben worden ist. Diese Fristbestimmung hat
nicht die Bedeutung, daß das Wahlrecht nur innerhalb des dort bestimmten Zeitraumes
ausgeübt werden kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß die Rente nach dem Ablauf der Frist
nicht mehr gewählt werden kann. Der Verfolgte ist aber berechtigt, die Rentenwahl schon vor
dem Beginn der Frist des §84 BEG zu erklären. Es ist zwar zutreffend, daß es für die Prüfung
der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl der Rente vorliegen, nicht auf
den Zeitpunkt der Erklärung der Wahl, sondern allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung
ankommt. Das ändert jedoch nichts daran, daß der Verfolgte die Wahl der Rente bereits im
Laufe des Entschädigungsverfahrens erklären kann. Die Fragen der Wirksamkeit der
Erklärung und die der Berechtigung des Rentenanspruchs haben nichts miteinander zu