Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Revision der Klägerin ist begründet. 1. Mit Recht geht das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung davon aus, daß die Erklärung des Bevollmächtigten des verstorbenen Verfolgten vom 5. November 1957, dieser wähle die Rente, rechtswirksam sei. Das Recht des selbständig tätig gewesenen Verfolgten, wegen Schadens im beruflichen Fortkommen anstelle einer Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen, beruht auf §81 BEG. Nach §84 BEG ist das Wahlrecht durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde auszuüben. Die Wahl ist nach Satz 3 der genannten Vorschrift endgültig. Die Erklärung des Bevollmächtigten entspricht den gesetzlichen Erfordernissen. Sie ist klar und eindeutig. Daß der Verfolgte den Willen hatte, sein Wahlrecht durch die Erklärung auszuüben, kann keinem Zweifel unterliegen. Insbesondere kann nach dem Inhalt der schriftlichen Erklärung nicht die Rede davon sein, daß die Erklärung des Bevollmächtigten nur als eine an die Behörde gerichtete Anregung zu betrachten sei, gemäß der Bestimmung des §199 Satz 2 BEG einen Rentenbescheid auszufertigen, da der Verfolgte wahrscheinlich die Rente wählen werde. Die Erklärung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie von seinem Bevollmächtigten abgegeben worden ist. Es ist richtig, daß das Rentenwahlrecht ein höchst persönliches Recht des Verfolgten ist, das nur er ausüben kann. Dem steht jedoch nicht entgegen, daß er dieses Recht durch einen Bevollmächtigten ausüben läßt. Daß der Verfolgte die Rentenwahl nur selbst erklären könne, schreibt das Gesetz nicht vor. Die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht berechtigte diesen auch, für seinen Vollmachtgeber die Wahl der Rente zu erklären. Daß der Bevollmächtigte bei der Abgabe der Erklärung gegen den Willen des Verfolgten gehandelt hat, behauptet die Klägerin selbst nicht. 2. Der bindenden Wirkung der Erklärung steht auch nicht entgegen, daß sie vor dem Beginn der in §94 BEG normierten Frist abgegeben worden ist. Diese Fristbestimmung hat nicht die Bedeutung, daß das Wahlrecht nur innerhalb des dort bestimmten Zeitraumes ausgeübt werden kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß die Rente nach dem Ablauf der Frist nicht mehr gewählt werden kann. Der Verfolgte ist aber berechtigt, die Rentenwahl schon vor dem Beginn der Frist des §84 BEG zu erklären. Es ist zwar zutreffend, daß es für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl der Rente vorliegen, nicht auf den Zeitpunkt der Erklärung der Wahl, sondern allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Das ändert jedoch nichts daran, daß der Verfolgte die Wahl der Rente bereits im Laufe des Entschädigungsverfahrens erklären kann. Die Fragen der Wirksamkeit der Erklärung und die der Berechtigung des Rentenanspruchs haben nichts miteinander zu

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