BGH, Urteil vom 17.12.1970 – IX ZR 282/69LG Köln; OLG Köln 30.05.1969 1970, BGH, Urteil vom 17.12.1970 – IX ZR 282/69LG Köln; OLG Köln30.05.1969 Titel: BGH: Urteil vom 17.12.1970 - IX ZR 282/69 NormenkeJe: § 80 Abs. 1 ZPO Amtlicher Leitsatz: Eine Berufung ist unzulässig, wenn der Rechtsanwalt des RechtsmiJelklägers auf Rüge des Gegners keine schri\liche Vollmacht zu den Akten gibt. Dieser Mangel kann im Revisionsrechtzug nicht behoben werden. Rechtskra\: rechtskrä\ig Verkündet am 17. Dezember 1970 Pohl, Jusazhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschä\sstelle BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 1969 wird zurückgewiesen. Das Berufungs- und Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtszüge trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Den Entschädigungsantrag des 1904 geborenen B M E. lehnte die Behörde ab, weil der jüdische Antragsteller die Voraussetzungen der §§4, 149 bis 166 BEG nicht erfülle und vor der Verfolgung österreichischer Staatsbürger gewesen sei (§166 c BEG). In seinem Namen erhoben die Rechtsanwälte Dr. G., Dr. P. und K Klage mit dem Antrag, Entschädigungsleistungen nach dem BEG-Schlußgesetz zu gewähren. Obwohl sie mit der am 11. Januar 1968 zugestellten Terminsladung aufgefordert worden waren, Prozeßvollmacht nachzureichen, die Klage zu beziffern und zu begründen, und im Termin vom 14. März 1968 ihnen unter Hinweis auf §89 ZPO aufgegeben worden war, die fehlende Vollmacht bis 30. März 1968 vorzulegen, äußerten sie sich nicht. Das Landgericht wies deshalb die Klage als unzulässig ab und legte den Rechtsanwälten die außergerichtlichen Kosten auf. Die Rechtsanwälte legten Berufung ein und zeigten in der Begründung an, daß B M E. verstorben sei und sie das Verfahren für die Erben aufnähmen. Nachdem das beklagte Land die Rüge der fehlenden Prozeßvollmacht angekündigt haJe und die Rechtsanwälte darauf hingewiesen worden waren, daß sich entgegen ihrer Behauptung eine Prozeßvollmacht nicht in den Entschädigungsakten befinde, legten sie das Mandat nach Ladung zur mündlichen Verhandlung nieder, weil sie keine schri\liche Vollmacht erhalten häJen. Entsprechend dem Antrag des beklagten Landes verwarf das Oberlandesgericht am 30. Mai 1969 die Berufung

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