BGH, Urteil vom 17.12.1970 – IX ZR 282/69LG Köln; OLG Köln 30.05.1969 1970, BGH, Urteil
vom 17.12.1970 – IX ZR 282/69LG Köln; OLG Köln30.05.1969
Titel: BGH: Urteil vom 17.12.1970 - IX ZR 282/69 NormenkeJe: § 80 Abs. 1 ZPO Amtlicher
Leitsatz: Eine Berufung ist unzulässig, wenn der Rechtsanwalt des RechtsmiJelklägers auf
Rüge des Gegners keine schri\liche Vollmacht zu den Akten gibt. Dieser Mangel kann im
Revisionsrechtzug nicht behoben werden. Rechtskra\: rechtskrä\ig Verkündet am 17.
Dezember 1970 Pohl, Jusazhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschä\sstelle
BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten
Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht
erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
(Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 1969 wird
zurückgewiesen. Das Berufungs- und Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die
außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtszüge trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Den
Entschädigungsantrag des 1904 geborenen B M E. lehnte die Behörde ab, weil der jüdische
Antragsteller die Voraussetzungen der §§4, 149 bis 166 BEG nicht erfülle und vor der
Verfolgung österreichischer Staatsbürger gewesen sei (§166 c BEG). In seinem Namen
erhoben die Rechtsanwälte Dr. G., Dr. P. und K Klage mit dem Antrag,
Entschädigungsleistungen nach dem BEG-Schlußgesetz zu gewähren. Obwohl sie mit der am
11. Januar 1968 zugestellten Terminsladung aufgefordert worden waren, Prozeßvollmacht
nachzureichen, die Klage zu beziffern und zu begründen, und im Termin vom 14. März 1968
ihnen unter Hinweis auf §89 ZPO aufgegeben worden war, die fehlende Vollmacht bis 30.
März 1968 vorzulegen, äußerten sie sich nicht. Das Landgericht wies deshalb die Klage als
unzulässig ab und legte den Rechtsanwälten die außergerichtlichen Kosten auf. Die
Rechtsanwälte legten Berufung ein und zeigten in der Begründung an, daß B M E. verstorben
sei und sie das Verfahren für die Erben aufnähmen. Nachdem das beklagte Land die Rüge
der fehlenden Prozeßvollmacht angekündigt haJe und die Rechtsanwälte darauf
hingewiesen worden waren, daß sich entgegen ihrer Behauptung eine Prozeßvollmacht nicht
in den Entschädigungsakten befinde, legten sie das Mandat nach Ladung zur mündlichen
Verhandlung nieder, weil sie keine schri\liche Vollmacht erhalten häJen. Entsprechend dem
Antrag des beklagten Landes verwarf das Oberlandesgericht am 30. Mai 1969 die Berufung