unterlegen sei, ohne daß die angegebenen Verluste dem Grunde und der Höhe nach im
einzelnen geprüU worden seien, habe es nahegelegen, daß der Kläger auch wegen der
weiteren Verluste und nicht nur wegen des Hausratverlustes Klage erheben wollte. Die
Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert. Alle Beteiligten haben auf mündliche
Verhandlung verzichtet. II. Da alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben,
kann die Entscheidung im schriUlichen Verfahren ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision
führt zur Au]ebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Verwaltungsgericht zur anderweifgen Verhandlung und Entscheidung. Das
Verwaltungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, daß bei mehreren rechtlich
selbständigen Anträgen - wie hier hinsichtlich Grundvermögen, Betriebsvermögen und
Hausrat unterschiedliche Entscheidungen möglich sind und die Anfechtung deshalb auf einen
Schadenstatbestand beschränkt werden kann mit der Folge, daß nur der Streit hinsichtlich
des entsprechenden Schadensobjekts rechtshängig wird. Seine Annahme, der Kläger habe
die Anfechtung auf den Hausratschaden beschränkt, und die spätere Erklärung, das
Klagebegehren richte sich auch auf Schadensfeststellung an Grundvermögen und
Betriebsvermögen, sei nach EintriF der Unanfechtbarkeit der darauf bezüglichen
Verwaltungsentscheidungen als Klageerweiterung unzulässig, hält jedoch der Prüfung nicht
stand. Das Revisionsgericht kann in vollem Umfang nachprüfen, ob das Verwaltungsgericht
bei der Auslegung des Klagebegehrens § 88 VwGO verletzt hat (Urteil vom 15. Dezember
1966 - BVerwG VIII C 30.66 - [BVerwGE 25, 357 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 31 = DVBl.
1967, 857]). Das Klagebegehren ergibt sich bei anwaltlicher Vertretung zwar in aller Regel aus
dem Klageantrag (Urteil vom 23. November 1960 BVerwG V C 161.59 - [DVBl. 1961, 629]).
Der formulierte Antrag ist jedoch nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zwingend
vorgeschriebener Inhalt der KlageschriU. Ist er gestellt, so ist gleichwohl das Ziel der Klage
aus dem Gesamfnhalt der KlageschriU zu ermiFeln und das Gericht an die Fassung der
Anträge nicht gebunden (§ 88 VwGO). Bei Zweifeln ist der Antrag so auszulegen, wie er bei
verständiger Würdigung dem Willen des Klägers entsprechen würde (Urteil vom 12. April
1957 BVerwG IV C 52.56 - [BVerwGE 5, 37 [38]]; Urteil vom 23. November 1960 - BVerwG V C
161.59 ). Da die nach § 86 Abs. 3 VwGO bestehende Verpflichtung des Vorsitzenden, auf
sachdienliche Anträge hinzuwirken, auch die Fälle einschließt, in denen eine Prozeßpartei
solche Anträge infolge Verkennung der Rechtslage oder aus Versehen nicht oder nicht richfg
vorgebracht hat (Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG II C 195.62 - [BVerwGE 21, 217 =
3