unterlegen sei, ohne daß die angegebenen Verluste dem Grunde und der Höhe nach im einzelnen geprüU worden seien, habe es nahegelegen, daß der Kläger auch wegen der weiteren Verluste und nicht nur wegen des Hausratverlustes Klage erheben wollte. Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert. Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. II. Da alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann die Entscheidung im schriUlichen Verfahren ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision führt zur Au]ebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweifgen Verhandlung und Entscheidung. Das Verwaltungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, daß bei mehreren rechtlich selbständigen Anträgen - wie hier hinsichtlich Grundvermögen, Betriebsvermögen und Hausrat unterschiedliche Entscheidungen möglich sind und die Anfechtung deshalb auf einen Schadenstatbestand beschränkt werden kann mit der Folge, daß nur der Streit hinsichtlich des entsprechenden Schadensobjekts rechtshängig wird. Seine Annahme, der Kläger habe die Anfechtung auf den Hausratschaden beschränkt, und die spätere Erklärung, das Klagebegehren richte sich auch auf Schadensfeststellung an Grundvermögen und Betriebsvermögen, sei nach EintriF der Unanfechtbarkeit der darauf bezüglichen Verwaltungsentscheidungen als Klageerweiterung unzulässig, hält jedoch der Prüfung nicht stand. Das Revisionsgericht kann in vollem Umfang nachprüfen, ob das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Klagebegehrens § 88 VwGO verletzt hat (Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 30.66 - [BVerwGE 25, 357 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 31 = DVBl. 1967, 857]). Das Klagebegehren ergibt sich bei anwaltlicher Vertretung zwar in aller Regel aus dem Klageantrag (Urteil vom 23. November 1960 BVerwG V C 161.59 - [DVBl. 1961, 629]). Der formulierte Antrag ist jedoch nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zwingend vorgeschriebener Inhalt der KlageschriU. Ist er gestellt, so ist gleichwohl das Ziel der Klage aus dem Gesamfnhalt der KlageschriU zu ermiFeln und das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 88 VwGO). Bei Zweifeln ist der Antrag so auszulegen, wie er bei verständiger Würdigung dem Willen des Klägers entsprechen würde (Urteil vom 12. April 1957 BVerwG IV C 52.56 - [BVerwGE 5, 37 [38]]; Urteil vom 23. November 1960 - BVerwG V C 161.59 ). Da die nach § 86 Abs. 3 VwGO bestehende Verpflichtung des Vorsitzenden, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, auch die Fälle einschließt, in denen eine Prozeßpartei solche Anträge infolge Verkennung der Rechtslage oder aus Versehen nicht oder nicht richfg vorgebracht hat (Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG II C 195.62 - [BVerwGE 21, 217 = 3

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