Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 4]; Urteil vom 11. März 1966 - BVerwG II C 196.62 [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 5]; Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG VI C 114.63 [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 6]), muß die nach einem solchen entsprechenden
Hinweis des Gerichts vom Kläger abgegebene Erklärung über sein wirkliches Klagebegehren
auch bei der Auslegung nach § 88 VwGO berücksichfgt werden. Eine so herbeigeführte
Klarstellung des schon ursprünglich Gewollten und nur unklar oder unvollkommen
Formulierten ist keine unzulässige Klageerweiterung, wie das Verwaltungsgericht meint.
Zwar liegt es beim Kläger, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu besfmmen. Im
vorliegenden Falle bestand aber kein begründeter Anlaß anzunehmen, mit der Überprüfung
der angefochtenen Entscheidungen auch im Hinblick auf die im ersten Antrag nicht
erwähnten Schäden an Grundvermögen und Betriebsvermögen würde das Gericht § 88
VwGO insoweit verletzen, als die VorschriU dem Gericht verbietet, über das Klagebegehren
hinauszugehen. Bei Lage des Falles häFe eine Beschränkung der Klage auf einen Teil der
geltend gemachten Ansprüche allenfalls sinnvoll erscheinen können, wenn die
angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sich der Sache nach über die Frage der
deutschen Volkszugehörigkeit hinaus - mit den Ansprüchen befaßt häFen, so daß der Kläger
begründeten Anlaß gehabt häFe, die Erfolgsaussichten der einzelnen Ansprüche zu prüfen
und sich unter Umständen teils für Anfechtung zu entscheiden, teils dagegen die
angefochtene Entscheidung hinzunehmen. Hier waren jedoch die
Verwaltungsentscheidungen ausschließlich darauf abgestellt daß der Kläger überhaupt
keinen Anspruch haben könne, weil die deutsche Volkszugehörigkeit nicht gegeben sei. Bei
einer solchen Lage kann selbst bei einem unklaren Antrag nicht angenommen werden, der
Kläger habe die Anfechtung auf die Hausratentschädigung, also den am wenigsten
bedeutenden Teil der geltend gemachten Ansprüche beschränken wollen, im übrigen aber
die Ablehnung der Schadensfeststellung nicht angreifen wollen. Schon der formulierte
Klageantrag in seiner ursprünglichen Fassung sprach für eine umfassende Anfechtung der
Behördenentscheidungen. Nur der - später klargestellte Verpflichtungsantrag war nämlich
seinem Wortlaut nach ursprünglich beschränkt auf die Verurteilung der Beklagten zur
Gewährung von Hausratentschädigung, dagegen war der Au]ebungsantrag uneingeschränkt
gestellt. Daß die im äußeren Gewand von Anfechtungsklagen erhobenen Klagen auf dem
Gebiet des Lastenausgleichsrechts bei ihrer inneren Zielsetzung grundsätzlich als
Verpflichtungsklagen anzusehen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des
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