7
Trotz Kenntnis über diese Rechtsprechung sei die Beschränkung Nr. 11 gegenüber einer
vorangegangenen Verfügung nicht rechtlich angepasst worden. In der vorgefundenen
Form sei sie nach wie vor zu unbestimmt und verstoße somit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Antragsgegnerin müsse konkret darlegen, welche Parolen, Aussprüche
und Handlungen hierunter zu subsumieren seien, denn für die Antragstellerin müsse ersichtlich sein, welches Verhalten letztendlich auflagenwidrig sei.
8
Der Antragstellerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur geänderten Fassung der Beschränkung gegeben worden.
9
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
14.12.2023 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.12.2023, Az: …,
zugegangen am 14.12.2023, hinsichtlich der Beschränkung unter Nr. 11 wiederherzustellen.
10
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen,
soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.12.2023 hinsichtlich des in Nr. 11 der Verfügung vom
14.12.2023 untersagten Ausspruchs „Zur Vernichtung aufzurufen“ wiederherzustellen.
11
Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2023 – 2 B 1715/23 –, übernimmt dessen Begründung und meint, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe auch unmittelbar.
Trotz eindeutiger Bestätigung der Beschränkung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Beschluss sei die Antragstellerin offenbar nicht gewillt,
sich an rechtskräftige gerichtliche Beschlüsse und darauf beruhende Entscheidungen der
Versammlungsbehörde zu halten, weshalb sie sich insoweit nicht rechtstreu verhalte.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug auf den Inhalt
der Gerichts- sowie der übermittelten Behördenakten genommen, der Gegenstand der
Beratung gewesen ist.
II.
13
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg; er ist zulässig und begründet (1.), weshalb die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind
(2.) und wobei der Streitwert auf den halben Auffangwert (3.) festzusetzen ist.
14
1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse
des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst,
ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom
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