entsprechende Äußerungen auszudrücken. Dies gilt gleichermaßen für mündliche wie für schriftliche Äußerungen. 2 Zu deren Begründung führte die Antragsgegnerin an: Begründung zu Nr. 11: Das Skandieren der Vernichtung Israels verstößt gegen die öffentliche Sicherheit, konkret gegen die Straftatbestände der §§ 130, 126 und 111 Strafgesetzbuch. Gerade eine lautstarke Propagierung der Vernichtung des Staates Israel vermittelt erhebliche Gewaltbereitschaft und ist ihrem Inhalt nach auf Aggression und Rechtsbruch angelegt. Sie wirken für einen Beobachter einschüchternd. Das Verwenden dieser Parole auf einer Versammlung ist nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Denn Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV schützen allein das Recht, sich „friedlich" zu versammeln (vgl. VGH Hessen vom 14.10.2023, Az. 2 B 1423/23, sowie VGH Hessen vom 02.12.2023 — 2 B 1715/23). 3 Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung sämtlicher Beschränkungen an. 4 Gegen die Beschränkung unter der Nr. 11 (sowie eine weitere Beschränkung) ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2023 Widerspruch erheben, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen anführte, die Beschränkung unter der Nr. 11 sei weder nach § 14 Abs. 1 HVersFG zu rechtfertigen noch entspreche sie der Ansicht, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 2 B 1715/23 – zu dieser Beschränkung bereits geäußert habe; das sei der Antragsgegnerin, wie die Bezugnahme auf diesen Beschluss zeige, auch bekannt. 5 Die Antragsgegnerin änderte ihre angegriffene Verfügung mit Änderungsverfügung vom 15. Dezember 2023 dahin ab, dass sie nunmehr lautet: Nr. 11 Es ist während der Versammlung untersagt, zur Vernichtung Israels aufzurufen. Dies gilt für mündliche wie für schriftliche Äußerungen. 6 Mit Antrag vom 14. Dezember 2023 hat die Antragstellerin sich wegen der ursprünglichen Fassung der Beschränkung Nr. 11 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gewandt und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Beschränkung unter der Nr. 11 begehrt. Zu dessen Begründung verweist die Antragstellerin auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2023, auf dessen S. 10 es heiße: Die Beschwerde [scil. der Antragsgegnerin] ist auch nicht begründet, soweit die Auflage der Antragstellerin untersagt, dem Staat Israel das Existenzrecht abzusprechen. Zunächst wird mit dieser Auflage nicht nur eine konkrete Parole untersagt, sondern eine bestimmte Ansicht und Meinung, losgelöst von ihrer Formulierung untersagt. Dies ist für die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu unbestimmt. Unbestritten ist das Existenzrecht Israels ein Grundpfeiler der deutschen Politik. Zwar erklärte die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel am 14. Mai 2008 sogar, dass das Existenzrecht Israels zur deutschen Staatsräson gehöre. Hieraus folgt aber nicht, dass eine Infragestellung des Existenzrechts Israels den Rahmen der zulässigen Meinungsfreiheit verlässt und damit gegen die Sicherheit und Ordnung verstößt. - Seite 2 von 7 -

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