Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat
08.11.2007
16 U 257/06
ECLI:DE:OLGHE:2007:1108.16U257.06.0A
Urteil
Bei der Äußerung, ein Autor sei eine "Kapazität für angewandte Judeophobie" kann es sich im Einzelfall um eine Meinungsäußerung
handeln, bei der die Grenze zur von der Meinungsäußerungsfrei-
heit nicht mehr gedeckten Schmähkritik nicht überschritten wird.
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 28. November 2006, 2-3 O 176/06, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. November 2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 0 176/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Rechtszüge - zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
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I.
Der Kläger und der Beklagte sind Juden.
2
Der Kläger ist als Autor u.a. des Buches „A“ in Erscheinung getreten; der Beklagte ist
Publizist und Mitherausgeber der Internetseite www…..de. Auf dieser Internetseite veröffentlichte der Beklagte am … einen mit - „B“ überschriebenen Bericht über eine Vortragsveranstaltung des Klägers und seines Verlegers C in der O1er Universität.
3
In diesem Bericht werden der Kläger und sein Verleger C, Kläger in dem Parallelrechtsstreit …, als
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„Kapazitäten für angewandte Judeophobie“
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