Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: OLG Frankfurt 16. Zivilsenat 08.11.2007 16 U 257/06 ECLI:DE:OLGHE:2007:1108.16U257.06.0A Urteil Bei der Äußerung, ein Autor sei eine "Kapazität für angewandte Judeophobie" kann es sich im Einzelfall um eine Meinungsäußerung handeln, bei der die Grenze zur von der Meinungsäußerungsfrei- heit nicht mehr gedeckten Schmähkritik nicht überschritten wird. Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 28. November 2006, 2-3 O 176/06, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 0 176/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Rechtszüge - zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe 1 I. Der Kläger und der Beklagte sind Juden. 2 Der Kläger ist als Autor u.a. des Buches „A“ in Erscheinung getreten; der Beklagte ist Publizist und Mitherausgeber der Internetseite www…..de. Auf dieser Internetseite veröffentlichte der Beklagte am … einen mit - „B“ überschriebenen Bericht über eine Vortragsveranstaltung des Klägers und seines Verlegers C in der O1er Universität. 3 In diesem Bericht werden der Kläger und sein Verleger C, Kläger in dem Parallelrechtsstreit …, als 4 „Kapazitäten für angewandte Judeophobie“ - Seite 1 von 4 -

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