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Berufungsrichter konnte also nur noch fragen, ob die nach Ansicht der Psychiater fortwirkende
Verfolgungsursache die vegetative Dystonie weiterhin wesentlich mitverursacht hat (BGH RzW
1968, 402 Nr. 8). Das konnte nur festgestellt werden, wenn das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch die vegetative Dystönie nach dem 1. Januar 1951 richtig
geschätzt worden war. §4 der 2. DV-BEG ist nur dann richtig anzuwenden, wenn einmal festgestellt
wird, inwieweit ein anlagebedingtes Leiden die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und welcher
Ursachenanteil auf die Verfolgung entfällt. Das angefochtene Urteil wird diesen Gesichtspunkten
nicht gerecht. Der vom Berufungsrichter übernommene "verfolgungsbedingte Anteil an der
vegetativen Labilität" von 15 % würde nach §4 der 2. DV-BEG eine wesentliche Mitursache
abgeben, wenn die Auswirkungen der vegetativen Dystönie auf die Erwerbsfähigkeit insgesamt mit
weniger als 25 % angenommen werden, was aber zu der Entwicklung des Leidens nicht paßt. Etwas
anderes könnte in Frage kommen, wenn die vegetative Dystönie nicht zum Kreise der
anlagebedingten Leiden gehört. Das ist aber nach den Feststellungen des Tatrichters, die
gesicherter ärztlicher Erkenntnis entsprechen, nicht der Fall. Die Frage der Anlagebedingtheit läßt
sich auch nicht aufteilen auf die Zeit vor und nach dem 31. Dezember 1950; entscheidend ist allein,
in welchem Ausmaß das Verfolgungsschicksal an dem Fortbestehen des Leidens beteiligt bleibt.
4.
Das Berufungsgericht hat die Vermutung des §31 Abs. 2 BEG als widerlegt angesehen, weil mit
einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, daß im Zeitpunkt der
Entscheidung noch ein verfolgungsbedingter Anteil der Erwerbsminderung von 25 v.H. vorgelegen
habe. Diese Begründung leidet an dem Mangel, daß bei einer Schätzung der verfolgungsbedingten
MdE §4 der 2. DV-BEG nicht richtig angewandt worden ist.
5.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil im ganzen aufgehoben werden. Der Rechtsstreit
wird zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 24.9.1970 – IX ZR 197/67, BeckRS 1970, 31372998
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372998
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6/7/2022