- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Berufungsrichter konnte also nur noch fragen, ob die nach Ansicht der Psychiater fortwirkende Verfolgungsursache die vegetative Dystonie weiterhin wesentlich mitverursacht hat (BGH RzW 1968, 402 Nr. 8). Das konnte nur festgestellt werden, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch die vegetative Dystönie nach dem 1. Januar 1951 richtig geschätzt worden war. §4 der 2. DV-BEG ist nur dann richtig anzuwenden, wenn einmal festgestellt wird, inwieweit ein anlagebedingtes Leiden die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und welcher Ursachenanteil auf die Verfolgung entfällt. Das angefochtene Urteil wird diesen Gesichtspunkten nicht gerecht. Der vom Berufungsrichter übernommene "verfolgungsbedingte Anteil an der vegetativen Labilität" von 15 % würde nach §4 der 2. DV-BEG eine wesentliche Mitursache abgeben, wenn die Auswirkungen der vegetativen Dystönie auf die Erwerbsfähigkeit insgesamt mit weniger als 25 % angenommen werden, was aber zu der Entwicklung des Leidens nicht paßt. Etwas anderes könnte in Frage kommen, wenn die vegetative Dystönie nicht zum Kreise der anlagebedingten Leiden gehört. Das ist aber nach den Feststellungen des Tatrichters, die gesicherter ärztlicher Erkenntnis entsprechen, nicht der Fall. Die Frage der Anlagebedingtheit läßt sich auch nicht aufteilen auf die Zeit vor und nach dem 31. Dezember 1950; entscheidend ist allein, in welchem Ausmaß das Verfolgungsschicksal an dem Fortbestehen des Leidens beteiligt bleibt. 4. Das Berufungsgericht hat die Vermutung des §31 Abs. 2 BEG als widerlegt angesehen, weil mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, daß im Zeitpunkt der Entscheidung noch ein verfolgungsbedingter Anteil der Erwerbsminderung von 25 v.H. vorgelegen habe. Diese Begründung leidet an dem Mangel, daß bei einer Schätzung der verfolgungsbedingten MdE §4 der 2. DV-BEG nicht richtig angewandt worden ist. 5. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil im ganzen aufgehoben werden. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 24.9.1970 – IX ZR 197/67, BeckRS 1970, 31372998 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372998 6 von 6 6/7/2022

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