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der Beeinträchtiggung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt werden dürfe. Bei einer richtigen
Beurteilung der Auswirkungen mehrerer Leiden ergäbe sich hier eine verfolgungsbedingte MdE von
insgesamt weniger als 25 v.H.
3.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts enthalten Widersprüche. Sie lassen eine rechtlich
einwandfreie Auslegung des §4 der 2. DV-BEG und des §28 Abs. 2 BEG vermissen.
a)
Die Erörterungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob und in welchem Umfange der
dreieinhalbjährige Aufenthalt der Klägerin im KZ Theresienstadt auch nach dem 1. Januar 1951
ursächlich für das Augenleiden und die vegetative Dystönie war, gehen zwar davon aus, daß das
Augenleiden, die Nervosität und die allgemeine Schwäche innerhalb der Frist des §15 Abs. 2 BEG
aufgetreten sind. Das Berufungsgericht meint aber, die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG erstrecke
sich nach §1 der 2. DV-BEG nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der seinerzeit
eingetretenen Schädigung und dem Gesundheitszustand der Klägerin nach dem 1. Januar 1951.
Soweit es sich um das Augenleiden handelt, dessen gegenwärtige Beschwerden sich nicht von
denen unterscheiden, die bei Ausbruch des Leidens zutagetraten, greift die Vermutung des §28
Abs. 2 BEG ein. Das angefochtene Urteil kann nur so verstanden werden, daß bei diesem Leiden
der gegenwärtige Zustand nicht von den während der Haftzeit erstmals aufgetretenen Beschwerden
abweicht. Bei dieser Sachlage wird die Vermutung des §28 BEG nicht durch §1 der 2. DV-BEG
ausgeschlossen. Bei der vegetativen Dystönie hätte der Berufungsrichter prüfen müssen, ob die
nach dem 1. Januar 1951 bestehenden Beschwerden in ihrem Kern dem Zustand entsprechen, der
nach dem Ende der Haftzeit oder bis zum Ende der Achtmonatsfrist bebestand. Das kann unter
Umständen auch dann noch der Fall sein, wenn sich die vegetative Dystönie im Laufe der Jahre
unerheblich verschlimmert hat. Anders ist es, wenn das Ausmaß der Verschlimmerung oder das
Auftreten neuer Beschwerdekomplexe nach §1 der 2. DV-BEG die Anwendung der Vermutung
ausschließt. Diese Frage kann der Richter regelmäßig nicht ohne Mitwirkung eines ärztlichen
Sachverständigen entscheiden. Auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (RzW 1967,
173 Nr. 20) erörterten Gesichtspunkte wird verwiesen.
b)
Im Einklang mit dem Gutachten der Fachärzte für innere Krankheiten (Prof. Dr. He.) hält es das
Berufungsgericht für ausgeschlossen, daß die nach dem 1. Januar 1951 fortbestehende vegetative
Dystönie noch im nennenswerten Umfang auf dem Verfolgungsschicksal der Klägerin beruht. Im
Gegensatz dazu sieht es auf Grund des psychiatrischen Gutachtens einen solchen ursächlichen
Zusammenhang auch nach diesem Zeitpunkt für wahrscheinlich an und unterstellt ihn.
Soweit die Fortwirkung der verfolgungsbedingten Ursachen über den 1. Januar 1951 hinaus in
Frage kommt, hat das Berufungsgericht außerdem §4 der 2. DV-BEG nicht richtig angewandt. Es ist
unklar, wie es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die mit der vegetativen Dystönie und dem
Augenleiden zusammenhängenden Beschwerden die Erwerbsfähigkeit der Klägerin insgesamt um
weniger als 25 % beeinträchtigen. Offenbar hat es außer acht gelassen, daß sich die vegetative
Unausgeglichenheit, die schon vor dem 1. Januar 1951 mit einer MdE von mindestens 25 %
bewertet wurde, nach dem genannten Zeitpunkt verschlimmert hat. Der Berufungsrichter hat das
Ausmaß der verfolgungsbedingten MdE für den mit dem 31. Dezember 1950 endenden Zeitraum,
den das Landgericht mit 30 v.H., mindestens aber mit 25 v.H. angenommen hatte, nicht in Frage
gestellt. Wenn sich später die vegetative Dystönie verschlimmerte, ließ sich die hierauf beruhende
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit insgesamt nicht geringer veranschlagen. Der
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6/7/2022