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Die Kammer sieht vorliegend keine Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die den Schluss
rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht
endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte
entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben.
Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder
psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde
Einzelverfehlung des Beamten wie auch "Entgleisungen" während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch
Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingten Lebensphase. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung
begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall die Schwere der
Verfehlung mildern. Ebenso verhält es sich bei einem besonderen Nachtatverhalten und einer fehlenden Eigennützigkeit
(zum nicht abgeschlossenen Kanon der Milderungsgründe vgl. BVerwG, Urt. v. 29. März 2012 - 2 A 11.10 ). Es gibt
vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte bei Begehung des Dienstvergehens in einer
besonderen menschlichen Konfliktsituation befunden hat.
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Mildernd zu berücksichtigen ist ferner nicht, dass es sich bei den Chats um eine vertrauliche bilaterale Kommunikation
gehandelt hat und die Nachrichten nicht an unbeteiligte Dritte versandt wurden und deshalb möglicherweise ein
Achtungs- und Vertrauensverlust in der Bevölkerung nicht zu erwarten ist. Die Beteiligung des Beklagten an den Chats
mit den entsprechenden Äußerungen wird sich - soweit dies nicht ohnehin schon bekannt ist - im Umfeld des Klägers
herumsprechen. Wenngleich der Name des Beklagten in der umfangreichen Presseberichterstattung über rechte
Chatgruppen in der Landespolizei und über die Durchsuchungen bei und im Umfeld von ... nicht in Zusammenhang mit
den Vorgängen genannt worden ist, ist dennoch davon auszugehen, dass in den einschlägigen Kreisen außerhalb der
weiteren Öffentlichkeit, insbesondere bei den Beschäftigten des Klägers, bekannt ist, dass der Beklagte an den
streitbefangenen Chats beteiligt war. Entgegenstehende Annahmen widersprächen jeder Lebenserfahrung (vgl. dazu
auch LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19. Juli 2021 - 21 Sa 1291/20).
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Der von befriedigenden dienstlichen Beurteilungen flankierte dienstliche Werdegang des Beklagten sowie seine im
Übrigen beanstandungsfreie Dienstausübung vermögen angesichts der Schwere und Anzahl der Dienstvergehen
ebenfalls nicht dazu zu führen, dass von einer Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis abgesehen werden
kann.
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Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beklagte verliert den Anspruch auf
Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt
verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen, vgl. § 12 Abs. 1 LDG M-V.
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der
Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird, vgl. § 12
Abs. 2 LDG M-V.
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Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V erhält der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beklagte für die Dauer von sechs
Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 41 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt.
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Für abweichende Entscheidungen des Gerichts nach §§ 12 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 1 LDG M-V oder Festsetzungen nach
§ 79 Abs. 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. §154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i. V. m. §167 Abs. 1 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.