27
C.
28
Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus §47
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt bei dem
Beklagten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 12 Abs. 1 LDG M-V.
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Nach § 60 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V überprüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der
Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme
richtet sich nach § 15 Abs. 1 LDG M-V. Danach sind bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Auswahl der
Art der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der
Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch das Verhalten des Beamten
zu berücksichtigen. Die Schwere eines Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der
verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung
(objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen
des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen
der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen
Schadens. (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 13/10, Rn. 23 f., juris).
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Nach § 15 Abs. 2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn
oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
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Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in
Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes
und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai
2008 - 2 C 59.07).
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Der Kläger und die Allgemeinheit haben hier aufgrund des einheitlichen Dienstvergehens nachvollziehbar und
beanstandungsfrei das Vertrauen in den Beklagten endgültig verloren. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist
anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen
be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher
Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens
des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Bei schweren
Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im
Beamtenverhältnis tragbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007 - 2 C 9/06). Die schuldhafte Missachtung der politischen
Treuepflicht ist disziplinarrechtlich grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht
unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das über einen mehrjährigen Zeitraum dokumentierte Verhalten des
Beklagten macht deutlich, dass er gegen die ihm obliegende Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung
einzutreten, in eklatanter Weise verstoßen hat. Dieses Verhalten ist geeignet, einen schwerwiegenden Ansehens- und
Vertrauensverlust herbeizuführen. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner politischen Treuepflicht hat der
Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit als auch des Dienstherrn in eine zukünftige amtsentsprechende
Dienstführung zerstört. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der
Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die
geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes
menschenverachtendes und ausländerfeindliches Weltbild verfügen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung
ablehnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - und BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17).
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Polizeibeamter in
der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 2017 - 2 B
21.16 - und Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13). Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist
angesichts der Schwere des Pflichtverstoßes deshalb die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme.
Die Kammer sieht vorliegend keine Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die den Schluss