Hauptverhandlung nicht davon überzeugt, dass sich diese ohne die Einwirkung des
Strafvollzuges in Zukunft straffrei führen wird. Die Angeklagte hat selbst im Rahmen der
Hauptverhandlung mehrfach erneut den Holocaust geleugnet und bestritten, dass Juden in
Ausschwitz vergast wurden. Insoweit ist davon auszugehen, dass sie auch weiterhin
einschlägig in Erscheinung treten wird.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 465 StPO.
37