- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Druck der D. Regierung durch Vereinbarung zwischen ihr und dem Kläger als Generalbevollmächtigten des Verfolgten und mit dessen Zustimmung auf die Hälfte herabgesetzt worden, weil der Senat der Stadt D. die Devisengenehmigung zugunsten des Verfolgten von dieser Herabsetzung abhängig gemacht hatte. Dieser Tatbestand rechtfertigt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei der "unangemessene Erwerb aufgezwungen" worden, und deshalb sei es mit dem Gesetz nicht vereinbar, ihm jegliche Ausgleichsleistungen zu versagen. Tatsächliche Feststellungen, nach denen es dem Kläger unmöglich gewesen wäre, den gesamten Restkaufpreis entsprechend den im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, enthält das angefochtene Urteil nicht. Nach der damaligen Rechtslage war der Kläger auf Grund der getroffenen Vereinbarung mit dem Senat der Stadt D. allerdings nicht mehr verpflichtet, den vereinbarten Restkaufpreis voll zu entrichten. Auf diese Rechtslage kann sich der Kläger aber im Rahmen des Lastenausgleichs nicht berufen. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat er zwar auch gegenüber dem Danziger Senat die Interessen des Verfolgten vertreten; er hat insoweit, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, "honorig" gehandelt. Es kann aber nicht geleugnet werden, daß er wirtschaftlich den Vorteil genossen hat, der sich für ihn - und für die übrigen Schuldner des Verfolgten - aus dem mit dem Senat der Stadt D. "vereinbarten Teilerlaß" der Hypothekenforderungen des Verfolgten ergab. Dieser Teilerlaß war keine verkehrsübliche Regelung; denn ein "Nachlaß" von 50 v.H. bei sofortiger Begleichung einer mit 5 v.H. verzinslichen Forderung im Jahre 1939 anstelle der Entrichtung des vollen Betrages und der Zinsen gemäß den vereinbarten Teilleistungen im Zeitraum vom 31. Dezember 1940 bis zum 31. Dezember 1944 ist außergewöhnlich. Ein Nachlaß in dieser Höhe findet nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen allein seine Ursache darin, daß der Inhaber der Forderung ein emigrierter Jude war, der unter dem Zwang der Verhältnisse auf seine berechtigten Ansprüche zu 50 v.H. und mehr hat verzichten müssen. Der Erwerber eines Grundstücks, der - wie hier der Kläger - durch eine derartige Herabsetzung des Kaufpreises wirtschaftlich begünstigt wurde, hat Vorteile erlangt, auf die er nach rechtsstaatlichen Grundsätzen keinen Anspruch hatte. Damit hat er - objektiv gesehen - durch Maßnahmen, die gegen einen Gruppenverfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV gerichtet waren, einen ungerechtfertigten Vorteil gezogen. Bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV kann daher der Teil des Kaufpreises, der dem Kläger rechtsstaatswidrig erlassen worden ist, nicht als Gegenleistung angesehen werden. Die hiervon abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichts findet auch in § 8 der 7. FeststellungsDV keine Stütze. Zwar läßt diese Vorschrift die Auslegung zu, der Verordnungsgeber habe es für möglich gehalten, daß ein Teil des vereinbarten Kaufpreises im Einzelfall nicht entrichtet worden sei. Damit ist aber für die hier zu entscheidende Frage nichts gewonnen. Der Verordnungsgeber konnte davon ausgehen, daß es Fälle gibt, in denen der Erwerber bis zum Zeitpunkt seiner Vertreibung den vereinbarten Kaufpreis auf Grund von vereinbarten Zahlungsbedingungen, die nicht unüblich waren, nicht zu erbringen hatte. Daß in diesen Fällen § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht einschlägig und eine Schadensfeststellung nur hinsichtlich der erbrachten Leistungen möglich ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Schließlich kann das angefochtene Urteil auch nicht unter Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG aufrechterhalten bleiben. Nach dieser Vorschrift ist eine Gegenleistung angemessen, "wenn sie mindestens 90 v.H. des gemeinen Werts (Verkehrswert) des der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsguts betrug oder bei einem Grundstückserwerb dem im Zeitpunkt des Erwerbs preisrechtlich zulässigen Höchstpreis entsprach, es sei denn, daß die Zahlungsbedingungen für den zugrunde liegenden Erwerb nicht verkehrsüblich waren". http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30433945 4 von 5 4/22/2022

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