- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Druck der D. Regierung durch Vereinbarung zwischen ihr und dem Kläger als
Generalbevollmächtigten des Verfolgten und mit dessen Zustimmung auf die Hälfte herabgesetzt
worden, weil der Senat der Stadt D. die Devisengenehmigung zugunsten des Verfolgten von dieser
Herabsetzung abhängig gemacht hatte. Dieser Tatbestand rechtfertigt nicht die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei der "unangemessene Erwerb aufgezwungen" worden, und
deshalb sei es mit dem Gesetz nicht vereinbar, ihm jegliche Ausgleichsleistungen zu versagen.
Tatsächliche Feststellungen, nach denen es dem Kläger unmöglich gewesen wäre, den gesamten
Restkaufpreis entsprechend den im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, enthält das
angefochtene Urteil nicht. Nach der damaligen Rechtslage war der Kläger auf Grund der getroffenen
Vereinbarung mit dem Senat der Stadt D. allerdings nicht mehr verpflichtet, den vereinbarten
Restkaufpreis voll zu entrichten. Auf diese Rechtslage kann sich der Kläger aber im Rahmen des
Lastenausgleichs nicht berufen. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat er zwar auch
gegenüber dem Danziger Senat die Interessen des Verfolgten vertreten; er hat insoweit, wie das
Verwaltungsgericht festgestellt hat, "honorig" gehandelt. Es kann aber nicht geleugnet werden, daß
er wirtschaftlich den Vorteil genossen hat, der sich für ihn - und für die übrigen Schuldner des
Verfolgten - aus dem mit dem Senat der Stadt D. "vereinbarten Teilerlaß" der
Hypothekenforderungen des Verfolgten ergab. Dieser Teilerlaß war keine verkehrsübliche
Regelung; denn ein "Nachlaß" von 50 v.H. bei sofortiger Begleichung einer mit 5 v.H. verzinslichen
Forderung im Jahre 1939 anstelle der Entrichtung des vollen Betrages und der Zinsen gemäß den
vereinbarten Teilleistungen im Zeitraum vom 31. Dezember 1940 bis zum 31. Dezember 1944 ist
außergewöhnlich. Ein Nachlaß in dieser Höhe findet nach den getroffenen tatsächlichen
Feststellungen allein seine Ursache darin, daß der Inhaber der Forderung ein emigrierter Jude war,
der unter dem Zwang der Verhältnisse auf seine berechtigten Ansprüche zu 50 v.H. und mehr hat
verzichten müssen.
Der Erwerber eines Grundstücks, der - wie hier der Kläger - durch eine derartige Herabsetzung des
Kaufpreises wirtschaftlich begünstigt wurde, hat Vorteile erlangt, auf die er nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen keinen Anspruch hatte. Damit hat er - objektiv gesehen - durch Maßnahmen, die
gegen einen Gruppenverfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV gerichtet
waren, einen ungerechtfertigten Vorteil gezogen. Bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7.
FeststellungsDV kann daher der Teil des Kaufpreises, der dem Kläger rechtsstaatswidrig erlassen
worden ist, nicht als Gegenleistung angesehen werden.
Die hiervon abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichts findet auch in § 8 der 7. FeststellungsDV
keine Stütze. Zwar läßt diese Vorschrift die Auslegung zu, der Verordnungsgeber habe es für
möglich gehalten, daß ein Teil des vereinbarten Kaufpreises im Einzelfall nicht entrichtet worden
sei. Damit ist aber für die hier zu entscheidende Frage nichts gewonnen. Der Verordnungsgeber
konnte davon ausgehen, daß es Fälle gibt, in denen der Erwerber bis zum Zeitpunkt seiner
Vertreibung den vereinbarten Kaufpreis auf Grund von vereinbarten Zahlungsbedingungen, die
nicht unüblich waren, nicht zu erbringen hatte. Daß in diesen Fällen § 2 Abs. 2 der 7.
FeststellungsDV nicht einschlägig und eine Schadensfeststellung nur hinsichtlich der erbrachten
Leistungen möglich ist, bedarf keiner weiteren Darlegung.
Schließlich kann das angefochtene Urteil auch nicht unter Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG
aufrechterhalten bleiben. Nach dieser Vorschrift ist eine Gegenleistung angemessen, "wenn sie
mindestens 90 v.H. des gemeinen Werts (Verkehrswert) des der Rückerstattung unterliegenden
Wirtschaftsguts betrug oder bei einem Grundstückserwerb dem im Zeitpunkt des Erwerbs
preisrechtlich zulässigen Höchstpreis entsprach, es sei denn, daß die Zahlungsbedingungen für den
zugrunde liegenden Erwerb nicht verkehrsüblich waren".
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30433945
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4/22/2022