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Auf diese Weise sei dem Kläger zwar auch ein Vermögensvorteil erwachsen. Das könne aber nicht
die Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV rechtfertigen, wie auch durch die in § 8
dieser Verordnung getroffene Regelung bestätigt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt (§ 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2 der 7. FeststellungsDV).
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt den Rechtsausführungen der Revision
entgegen.
Der Beklagte war nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision führt zur Abweisung der Klage.
Das Verwaltungsgericht hat dahin erkannt, daß es entgegen der Auffassung der
Ausgleichsbehörden unter Berücksichtigung aller wertmindernden Umstände vertretbar sei, den
Verkehrswert des vom Kläger erworbenen Grundstücks mit 80.000 DG anzusetzen. Wird hiervon
zugunsten des Klägers ausgegangen, so hätte zwar der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert des
Grundstücks nicht unterschritten. Gleichwohl kann aber das angefochtene Urteil nicht bestätigt
werden. Die Ausgleichsbehörden haben im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Kläger für den
Erwerb des Grundstücks keine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7.
FeststellungsDV erbracht hat und daß deshalb sein Schadensfeststellungsbegehren unbegründet ist.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - dahin entschieden, daß der
vereinbarte Kaufpreis, der den Verkehrswert nicht unterschreitet, grundsätzlich nur dann als
Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV angesehen werden kann, wenn der
Erwerber ihn entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich entrichtet hat. An dieser
Rechtsprechung hält der Senat fest. Deshalb ist ein vereinbarter Kaufpreis, soweit er aus Gründen
nicht entrichtet worden ist, deren Ursache außerhalb der zwischen den Vertragschließenden
getroffenen Vereinbarung und insbesondere darin lag, daß der Veräußerer ein Verfolgter war, keine
Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV. Diese Auffassung liegt auch der in §
15 Abs. 2 Satz 3 des Reparationsschädengesetzes - RepG - vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105)
getroffenen Regelung zugrunde. Hierin ist bestimmt, wann eine Leistung, die ein Erwerber für ein
der Rückerstattung unterliegendes Wirtschaftsgut zu entrichten hatte, als Gegenleistung anzusehen
ist. Das ist nur hinsichtlich der geldwerten Leistungen der Fall, die der Erwerber mit dem
Veräußerer vereinbart und erbracht hat, soweit sie fällig (vgl. hierzu Kühne-Wolff, Die
Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 24 zu § 15 RepG) geworden sind.
Nach dem zwischen dem Kläger und dem Verfolgten geschlossenen Kaufvertrag und den vom
Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger die vereinbarten
Leistungen nicht erbracht. Der Verfolgte hat das vereinbarte Restkaufgeld in einer Gesamthöhe von
34.800 DG, das in fünf Raten bis zum 31. Dezember 1944 zu erbringen war, nur zur Hälfte
erhalten. Insgesamt hat der Kläger statt der vereinbarten 80.000 DG für das erworbene Grundstück
nur 62.600 DG entrichtet.
Die Minderleistung in Höhe von 17.400 DG kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht so gewertet werden, als sei sie ein Teil
der Gegenleistung. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Restkaufpreis auf
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4/22/2022