Nach Feststellung des Vergleichsinhalts hat das Berufungsgericht noch ausgeführt, auch wenn es den Standpunkt einnähme, daß nicht sicher festgestellt werden könne, ob der Kläger einen Rentenanspruch in vollem Umfang aufgegeben habe, bliebe die vom Kläger erklärte Vergleichsanfechtung ohne Wirkung. Den Nachteil mangelnder Feststellbarkeit eines anspruchsbegründenden Umstandes trage nämlich die Partei, die daraus eine für sie günstige Entscheidung herleiten wolle. Folglich gehe es zu Lasten des Angleichungsbewerbers, wenn sich nicht nachweisen lasse, daß er im Wege des Vergleichs einen Rentenanspruch im vollen Umfang aufgegeben habe. Der Bundesgerichtshof hat entgegengesetzt entschieden (RzW 1972, 231). Die vollständige Aufgabe des Rentenanspruchs ist zu unterstellen, wenn die Auslegung nicht ergibt, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch entfällt. Auf der davon abweichenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts beruht dessen Entscheidung jedoch nicht. Es handelt sich um eine Hilfserwägung. Getragen wird das Berufungsurteil von der Feststellung, daß ein Teil der Vergleichsleistung auf den Rentenanspruch des Klägers entfällt. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 19.10.1972 – IX ZR 24/71, BeckRS 1972, 31375653 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31375653 4 von 4 11/22/2022

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