Nach Feststellung des Vergleichsinhalts hat das Berufungsgericht noch ausgeführt, auch wenn es
den Standpunkt einnähme, daß nicht sicher festgestellt werden könne, ob der Kläger einen
Rentenanspruch in vollem Umfang aufgegeben habe, bliebe die vom Kläger erklärte
Vergleichsanfechtung ohne Wirkung. Den Nachteil mangelnder Feststellbarkeit eines
anspruchsbegründenden Umstandes trage nämlich die Partei, die daraus eine für sie günstige
Entscheidung herleiten wolle. Folglich gehe es zu Lasten des Angleichungsbewerbers, wenn sich
nicht nachweisen lasse, daß er im Wege des Vergleichs einen Rentenanspruch im vollen Umfang
aufgegeben habe. Der Bundesgerichtshof hat entgegengesetzt entschieden (RzW 1972, 231). Die
vollständige Aufgabe des Rentenanspruchs ist zu unterstellen, wenn die Auslegung nicht ergibt, daß
ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch entfällt. Auf der davon
abweichenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts beruht dessen Entscheidung jedoch nicht. Es
handelt sich um eine Hilfserwägung. Getragen wird das Berufungsurteil von der Feststellung, daß
ein Teil der Vergleichsleistung auf den Rentenanspruch des Klägers entfällt.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 19.10.1972 – IX ZR 24/71, BeckRS 1972, 31375653
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31375653
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11/22/2022