2. Im Vorprozeß hat das Oberlandesgericht ohne Prüfung der medizinischen Fragen die Klagabweisung unter anderem damit begründet, daß der Kläger nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sei. Es hat dabei gegen ihn die Tatsache verwertet, daß er noch 1963 seine Mutter in Budapest besucht habe; das tue niemand, der befürchten müsse, dort aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen verfolgt zu werden. Es sei auch weder dargetan noch zeitgeschichtlich bekannt, daß der Kläger in Ungarn Verfolgungsmaßnahmen hätte befürchten müssen, die die ungarische Regierung veranlaßt oder zu denen sie ermutigt habe. Das damals entscheidende Gericht hat damit den Begriff des Flüchtlings im Sinne des §160 Abs. 1, 2 BEG in Verbindung mit Art. I A Nr. 2 GK enger ausgelegt, als es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu geschehen hat (BGH RzW 1968, 571 Nr. 34). Es kommt darauf an, ob dem Verfolgten bis zum 1. Oktober 1953 oder bis zu dem früheren Zeitpunkt, in dem er eine neue Staatsangehörigkeit erwarb, nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes maßgebenden Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Anschauung Menschen in den für ein menschenwürdiges Dasein grundlegenden Rechtsgütern gefährdet wurden. Aus solchen Gründen konnte für den Kläger die endgültige Rückkehr in seine frühere Heimat auch dann unzumutbar sein, wenn er persönlich nicht gefährdet war und sich nicht scheute, sie zu vorübergehenden Verwandtenbesuchen aufzusuchen. Der Kläger kann demnach die Voraussetzungen des §160 Abs. 1 oder 2 BEG erfüllen. Mithin ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß im Vorprozeß seine Klage nicht wegen Fehlens dieser Voraussetzungen hätte abgewiesen werden dürfen. 3. Auch die Entschädigungsbehörde hat angenommen, daß die im Vorprozeß zur Flüchtlingsfrage ergangene Entscheidung nicht mehr der geänderten Rechtsauffassung entsprochen habe. Sie hat es trotzdem abgelehnt, in eine neue Sachprüfung einzutreten. Die dafür vorgebrachten Ermessensgründe vermögen diese Weigerung Jedoch nicht zu rechtfertigen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Entgegen der Auffassung der Revision konnte die Behörde die Neubearbeitung nicht schon deshalb ablehnen, weil sie selbst ihre frühere ablehnende Entscheidung ausschließlich auf medizinische Gründe gestützt hatte. Der Hinweis darauf, der in dem Schreiben vom 7. September 1970 enthalten ist, besagt ersichtlich nicht, daß die Behörde die medizinische Prüfung wiederholt habe und zu demselben Ergebnis wie in dem früheren Bescheid gelangt sei. Darauf, aus welchen Gründen die Behörde seinerzeit den Anspruch abgelehnt hatte, kommt es nicht an, und es ist auch nicht entscheidend, daß sie sich nicht auf die Rechtskraft des Berufungsurteils des Vorprozesses berufen hat. Die Behörde mußte vielmehr bei ihren Erwägungen darüber, ob in das Abhilfeverfahren einzutreten sei, davon ausgehen, daß dem Kläger bei der Entscheidung über seinen Anspruch infolge fehlerhafter Verneinung einer allgemeinen Anspruchsvoraussetzung die zweite Tatsacheninstanz verlorengegangen war, in der er die für ihn ungünstigen medizinischen Beurteilungen der Vorinstanzen hatte ausräumen wollen. 4. Die Entschädigungsbehörde hat im Schreiben vom 7. September 1970 die Auffassung vertreten, daß Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens entgegenstehe. Im Berufungsurteil wird jedoch zutreffend ausgeführt, daß die in dieser Vorschrift gesetzte Frist http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388957 3 von 5 4/8/2023

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