nicht für Anträge auf erneute sachliche Prüfung des Entschädigungsanspruchs nach unanfechtbar
oder rechtskräftig gewordener Vorentscheidung gilt. Aus Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG läßt
sich nichts anderes herleiten. Das Verlangen nach Abhilfe bei fehlerhaftem Verfahrensergebnis zum
Nachteil eines Verfolgten und damit nach einer Beseitigung von Unbilligkeiten, die durch die
bisherige Sachbehandlung entstanden sind, ist nicht auf eine Stufe zu stellen mit der Anmeldung
weiterer Ansprüche aus bereits anerkannten Schäden. Es wird durch Art. VIII BEG-SchlußG nicht
zeitlich begrenzt (BGH RzW 1972, 346 Nr. 12).
5.
Etwas anderes ist es, daß es bei der Ermessensentscheidung der Behörde darüber, ob Abhilfe
geleistet werden soll, erheblich sein kann, wenn der Antragsteller den Antrag auf Abhilfe schuldhaft
verzögert hat. Eine solche Verzögerung kann aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil
der Kläger den Antrag nicht bis zum 31. Dezember 1969 gestellt hat. Eine allgemeine ministerielle
Weisung, nach der bei rechtlich fehlerhafter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nur dann eine
erneute medizinische Überprüfung vorzunehmen sei, wenn ein dahingehender Antrag bis zu diesem
Zeitpunkt eingegangen sei, bildet keine geeignete Grundlage für die Ermessensentscheidung der
Behörde, bei der jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Von
ihnen hängt es ab, bis wann von einem Betroffenen nach seinen persönlichen Kenntnissen und
Verhältnissen wegen des Ende 1968 bekannt gewordenen Wandels in der Rechtsprechung über den
Flüchtlingsbegriff noch ein Antrag auf Neuentscheidung erwartet werden konnte. Ohne nähere
Begründung läßt sich auch ein im Juli 1970 eingegangenes Begehren nicht als verspätet
bezeichnen.
Bei der Ermessensentscheidung kann ins Gewicht fallen, daß in Nr. III 2 der
Zweitverfahrensrichtlinien der Länder dem in Europa lebenden Antragsteller für den Abhilfeantrag
eine Frist von einem Jahr eingeräumt wird, die erst begonnen hat, nachdem die Richtlinien im
Januarheft 1972 der RzW veröffentlicht waren. Von einer dementsprechend allgemein geübten
Praxis darf die Behörde im Einzelfall nur aus schwerwiegenden Gründen zum Nachteil des
Betroffenen abweichen.
Mit einer Verspätung des Abhilfeantrags hat demnach die Entschädigungsbehörde in den Schreiben
vom 7. September und 11. November 1970 die Versagung der Abhilfe nicht hinreichend begründet.
6.
Gleichwohl kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
Im gerichtlichen Verfahren über die Abhilfe ist nicht auf Aufhebung des die Abhilfe versagenden
Bescheids zu klagen und auch nicht eine solche Aufhebung durch Urteil auszusprechen, sondern
Leistungsklage zu erheben und das beklagte Land zur Leistung zu verurteilen, soweit das
Abhilfeverlangen berechtigt ist (BGH RzW 1972, 344 Nr. 11). Das Abhilfeverlangen ist also im
gerichtlichen Verfahren zu erledigen. Ob es nach Richtigstellung des Klageantrags, zu der dem
Kläger in der Berufungsinstanz hätte Gelegenheit gegeben werden müssen (§209 Abs. 1 BEG, §139
ZPO), mit der von der Revision erstrebten Klagabweisung endet, ist offen. Auf die Revision des
beklagten Landes ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In dem weiteren Verfahren werden die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Zweitbescheidsverfahren ermittelten Grundsätze (BGH RzW 1972, 341 Nr. 10; 344 Nr. 11) zu
beachten sein.
Darüber, ob und inwieweit bei der Prüfung des Gesundheitsschadensanspruchs das Gutachten des
Dr. Greif verwertbar erscheint, wird das Berufungsgericht selbst zu befinden haben.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388957
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4/8/2023