psychiatrische Untersuchung durch den Arzt Dr. Greif in Paris durchgeführt worden sei, dessen
Begutachtungen grundsätzlich nicht als vertrauenswürdig angesehen werden könnten; abschließend
könne daher nur nach erneuter vertrauensärztlicher Untersuchung auf psychiatrischem Gebiet
entschieden werden.
Die Entschädigungsbehörde lehnte es durch formlos übersandtes Schreiben vom 7. September
1970 ab, den Anspruch erneut sachlich zu prüfen. Die Änderung der Rechtsprechung zu §160 BEG
rechtfertige die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht, zumal sie, die Behörde, ihre ablehnende
Entscheidung ausschließlich auf den medizinischen Sachverhalt gestützt habe. Zwar habe sie in
derartigen Fällen gemäß einer ministeriellen Weisung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine
nochmalige Prüfung des medizinischen Sachverhalts durchführen lassen, wenn bis zum 31.
Dezember 1969 ein entsprechender Antrag gestellt worden sei; der Antrag des Klägers sei aber erst
etwa 7 Monate später vorgelegt worden. Außerdem stehe der beantragten Wiederaufnahme Art.
VIII Abs. 1 BEG-SchlußG entgegen.
Auf Gegenvorstellungen des Klägers, die am 2. November 1970 eingingen und in denen er eine
rechtsmittelfähige Entscheidung verlangte, lehnte die Entschädigungsbehörde durch Schreiben vom
11. November 1970 den Eintritt in die Sachbehandlung abermals ab. Auch dieses Schreiben wurde
dem Kläger formlos übersandt.
Nunmehr hat der Kläger Klage erhoben. Er hat beantragt festzustellen, daß das beklagte Land sein
ihm obliegendes pflichtgemäßes Ermessen mißbräuchlich genutzt habe, sowie das beklagte Land zu
verurteilen, in eine erneute sachliche Überprüfung des Anspruchs einzutreten und im Fall der
abermaligen - nunmehr sachlichen - Ablehnung seine Entscheidung in einem rechtsmittelfähigen
Bescheid darzutun. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat
die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das
Urteil des Landgerichts geändert und die in den Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 7.
September und 11. November 1970 ausgesprochene Ablehnung einer erneuten sachlichen Prüfung
des Entschädigungsanspruchs aufgehoben.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1.
Zutreffend hält das Berufungsgericht die Klage für zulässig. Die Schreiben der
Entschädigungsbehörde vom 7. September und 11. November 1970 scheinen zwar ihrer äußeren
Form nach keine Entscheidungen zu sein, sie sind auch weder dem Kläger formgerecht zugestellt
noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; sie sind aber ihrem Inhalt nach Bescheide, durch
die das Verlangen des Klägers, in eine neue Sachprüfung seines Gesundheitsschadensanspruchs
einzutreten, abgelehnt worden ist. Derartige Bescheide sind mit der Klage vor den
Entschädigungsgerichten anfechtbar (BGH RzW 1972, 341 Nr. 10, 344 Nr. 11). Die Klagefrist wird
auch durch eine Klage gewahrt, die, wie die des vorliegenden Verfahrens, auf die Feststellung
mißbräuchlicher Ermessensausübung und die Verurteilung des beklagten Landes zur erneuten
sachlichen Prüfung des Anspruchs gerichtet ist.
In dem durch diese Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren unterliegen die Feststellung des
Sachverhalts und die Beurteilung der Rechtslage der vollen richterlichen Kontrolle. Dagegen ist die
im Ermessen der Entschädigungsbehörde stehende Entschließung, ob wegen der Unanfechtbarkeit
oder Rechtskraft der Vorentscheidung trotz einer möglichen oder festgestellten Beschwer des
Antragstellers eine Abhilfe ganz oder teilweise zu versagen sei, nur auf die rechtlich fehlerfreie
Ausübung des Ermessens zu überprüfen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388957
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4/8/2023