psychiatrische Untersuchung durch den Arzt Dr. Greif in Paris durchgeführt worden sei, dessen Begutachtungen grundsätzlich nicht als vertrauenswürdig angesehen werden könnten; abschließend könne daher nur nach erneuter vertrauensärztlicher Untersuchung auf psychiatrischem Gebiet entschieden werden. Die Entschädigungsbehörde lehnte es durch formlos übersandtes Schreiben vom 7. September 1970 ab, den Anspruch erneut sachlich zu prüfen. Die Änderung der Rechtsprechung zu §160 BEG rechtfertige die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht, zumal sie, die Behörde, ihre ablehnende Entscheidung ausschließlich auf den medizinischen Sachverhalt gestützt habe. Zwar habe sie in derartigen Fällen gemäß einer ministeriellen Weisung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine nochmalige Prüfung des medizinischen Sachverhalts durchführen lassen, wenn bis zum 31. Dezember 1969 ein entsprechender Antrag gestellt worden sei; der Antrag des Klägers sei aber erst etwa 7 Monate später vorgelegt worden. Außerdem stehe der beantragten Wiederaufnahme Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG entgegen. Auf Gegenvorstellungen des Klägers, die am 2. November 1970 eingingen und in denen er eine rechtsmittelfähige Entscheidung verlangte, lehnte die Entschädigungsbehörde durch Schreiben vom 11. November 1970 den Eintritt in die Sachbehandlung abermals ab. Auch dieses Schreiben wurde dem Kläger formlos übersandt. Nunmehr hat der Kläger Klage erhoben. Er hat beantragt festzustellen, daß das beklagte Land sein ihm obliegendes pflichtgemäßes Ermessen mißbräuchlich genutzt habe, sowie das beklagte Land zu verurteilen, in eine erneute sachliche Überprüfung des Anspruchs einzutreten und im Fall der abermaligen - nunmehr sachlichen - Ablehnung seine Entscheidung in einem rechtsmittelfähigen Bescheid darzutun. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die in den Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 7. September und 11. November 1970 ausgesprochene Ablehnung einer erneuten sachlichen Prüfung des Entschädigungsanspruchs aufgehoben. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 1. Zutreffend hält das Berufungsgericht die Klage für zulässig. Die Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 7. September und 11. November 1970 scheinen zwar ihrer äußeren Form nach keine Entscheidungen zu sein, sie sind auch weder dem Kläger formgerecht zugestellt noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; sie sind aber ihrem Inhalt nach Bescheide, durch die das Verlangen des Klägers, in eine neue Sachprüfung seines Gesundheitsschadensanspruchs einzutreten, abgelehnt worden ist. Derartige Bescheide sind mit der Klage vor den Entschädigungsgerichten anfechtbar (BGH RzW 1972, 341 Nr. 10, 344 Nr. 11). Die Klagefrist wird auch durch eine Klage gewahrt, die, wie die des vorliegenden Verfahrens, auf die Feststellung mißbräuchlicher Ermessensausübung und die Verurteilung des beklagten Landes zur erneuten sachlichen Prüfung des Anspruchs gerichtet ist. In dem durch diese Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren unterliegen die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Rechtslage der vollen richterlichen Kontrolle. Dagegen ist die im Ermessen der Entschädigungsbehörde stehende Entschließung, ob wegen der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Vorentscheidung trotz einer möglichen oder festgestellten Beschwer des Antragstellers eine Abhilfe ganz oder teilweise zu versagen sei, nur auf die rechtlich fehlerfreie Ausübung des Ermessens zu überprüfen. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388957 2 von 5 4/8/2023

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