informiert worden, obwohl sie seit 1991 als Eigentümerin des Vermögenswertes bekannt
gewesen sei und ein von ihr beauftragter Rechtsanwalt sich 1991 ausdrücklich nach
Restitutionsansprüchen erkundigt habe. 16Die Klägerin beantragt, den Bescheid des B
vom 14. Februar 2012 aufzuheben. 17Die Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen. 18Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und führt
teils ergänzend, teils vertiefend aus: F und F seinen Volljüdinnen im Sinne der NSRassegesetze gewesen. Beide seien deshalb dem Kreis der aus rassischen Gründen
Kollektivverfolgten zugehörig. Für diesen Personenkreis komme es hinsichtlich der
Verfolgteneigenschaft nicht darauf an, ob sie das Kriegsende erlebten oder nicht. 19Der
Restitutionsantrag des Ehemannes der verstorbenen F sei wegen des Fehlens
eines Erbnachweises bestandskräftig abgelehnt worden. Damit habe kein Antrag der
früheren jüdischen Eigentümer oder ihrer Erben vorgelegen, so dass die Beigeladene
nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes als Rechtsnachfolgerin gelte. Die
Beigeladene habe ihren Anspruch rechtzeitig und auch im Übrigen formell
ordnungsgemäß angemeldet. Entgegen der Aueassung der Klägerin sei die Vermutung
eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nicht allein durch den Nachweis der
Angemessenheit des Kaufpreises widerlegt. Ob dieser hier angemessen gewesen sei,
könne dahinstehen, weil es jedenfalls am Nachweis des Nichtvorliegens der
Alternativen Art. 3 Abs. 3 Buchst. a) oder b) REAO fehle. Ein der Rückübertragung
entgegenstehender Ausschlussgrund liege nicht vor. Die Erlangung von Mitoder
Alleineigentum im Wege der Erbauseinandersetzung stelle nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts keinen redlichen Erwerb dar. Unerheblich sei
schließlich, ob Frau E nach Kriegsende Rückübertragungsansprüche den
Vermögenswert betreeend verfolgt habe oder nicht. Denn ein solcher
Rückübertragungsanspruch habe vor der Wiedervereinigung nicht bestanden und habe
daher auch nicht wirksam geltend gemacht werden können. Es habe weder in der
sowjetischen Besatzungszone noch in der DDR eine entsprechende
Anspruchsgrundlage für im heutigen Land Brandenburg belegene Grundstücke gegeben.
Die von F im Jahre 1955 abgegebene eidesstattliche Versicherung habe ersichtlich allein
der Wiedergutmachung des Verlustes von beweglichen Vermögensgegenständen
gedient und sei zur Vorlage beim Wiedergutmachungsamt B bestimmt gewesen. 20Da
dieses keine Zuständigkeit für die Rückgabe von Ost-Immobilien besessen habe, sei ein
Hinweis auf den mit Vertrag aus dem Jahre 1938 veräußerten Vermögenswert nicht
zu erwarten gewesen. 21Die Beigeladene tritt der Klage gleichfalls entgegen und
beantragt, die Klage abzuweisen. 22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes
und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und auf
den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: 23Die
zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2012 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 24Der Beigeladenen ist mit dem
angefochtenen Bescheid zu Recht der Vermögenswert zurückübertragen
worden. 25Rechtsgrundlage für die Rückübertragung sind §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 6