(BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003, - BVerwG 7 C 64/02 -, juris, unter Berufung auf
OLG Hamm, Rzw 1951, 326). Für die Widerlegung der Vermutung durch die Führung des
Beweises des Gegenteils genügt es nicht, dass ein anderer möglicher Hergang des
Geschehens dargetan wird. Es ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils zu führen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003, - BVerwG 8 C 10/03 -). Das BVerwG hat in
seinem Urteil vom 26. November 2003 (BVerwG 8 C 10/03) zu den Voraussetzungen für
die Möglichkeit nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO, die Vermutung eines
verfolgungsbedingten Vermögensverlustes zu widerlegen, ausgeführt: "… Die gesetzliche
Vermutung der verfolgungsbedingten Entziehung (des Zwangsverkaufs) kann mit dem
Beweis der hypothetischen Tatsache widerlegt werden, 'dass das Rechtsgeschäft
seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus
abgeschlossen worden wäre. Der Senat hat in Anknüpfung an die Rechtsprechung der
Rückerstattungsgerichte (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE
115, 360 <366> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14) näher dargelegt, wann ein
Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des
Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Der Rückgrie auf die alte
rückerstattungsrechtliche Rechtsprechung ist bei der Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG
geboten (vgl. Urteil vom 22. Februar 2002 - BVerwG 7 C 12.00 - BVerwGE114, 68), da eine
solche Auslegung gerade zur Schließung der auf dem Gebiet der ehemaligen
DDR bestehenden Wiedergutmachungslücke beiträgt. Ein Rechtsgeschäft wäre
seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus
zustande gekommen, wenn der Vertragsschluss von nationalsozialistischem
Verfolgungsdruck unbeeinflusst war und auf anderen Ursachen beruhte (vgl. Säcker,
VermG, 1995, Rn. 180 zu § 1 VermG). Die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen
müssen beim Vorliegen dieser hypothetischen Tatsache hinweggedacht werden können,
ohne dass der konkrete Erfolg des Vertragsschlusses entfiele (Säcker, a. a. O., Rn. 180 zu
§ 1 VermG). Damit muss der Ursachenzusammenhang mit Sicherheit ausgeschlossen
sein. Eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. ORG Herford, RzW 1962, 161;
ORG Nürnberg, RzW 1957, 99; Schwarz, in: Die Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band I S. 163).
Solche Fälle fehlenden Ursachenzusammenhangs sind etwa bei Veräußerung von
Vermögenswerten im Rahmen regulärer Geschäftstätigkeit, zum Zwecke der Sanierung
eines Unternehmens oder anlässlich üblicher Nachlassauseinandersetzungen (vgl.
Säcker, a. a. O., Rn. 180 zu § 1 VermG; CoRA, RzW 1954, 195; Rädler/Raupach/Bezzenberger, Rn. 142/30 zu § 1 VermG; Schwarz, in: Die
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts der Bundesrepublik Deutschland,
Band I, S. 164; Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Invest. in der ehem. DDR,
Kommentar) sowie bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten/Überschuldung
ohne Zusammenhang mit der NS-Herrschaft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8
C 12.01 - a. a. O. unter Hinweis u. a. auf Götze, Die Rückerstattung in Westdeutschland
und Berlin 1950, S. 164 f.) bejaht worden. Hingegen reicht jeder adäquat
kausale Verursachungsbeitrag, der auf einem Verfolgungsmotiv beruht, aus, um die