- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
unterhalten wurde oder zunächst rechtliche Zweifel über die Erbfolge bestanden; es muß in solchen
Fällen genügen, daß das Vermögen rechtlich dem Vertriebenen oder Verfolgten gehörte und daß es
so beträchtlich war, daß er daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, und, wenn die
Vertreibung oder die Entziehung nicht eingetreten wäre, auch bestritten hätte. Diese
Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Nach allem waren die Vorentscheidungen, wie geschehen, wegen unrichtiger Anwendung des § 10
a EStG 1955 aufzuheben.
Zitiervorschlag:
BFH Urt. v. 16.12.1960 – VI 57/60 U, BeckRS 1960, 21002244
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-21002244
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