- Quelle: beck-online DIE DATENBANK unterhalten wurde oder zunächst rechtliche Zweifel über die Erbfolge bestanden; es muß in solchen Fällen genügen, daß das Vermögen rechtlich dem Vertriebenen oder Verfolgten gehörte und daß es so beträchtlich war, daß er daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, und, wenn die Vertreibung oder die Entziehung nicht eingetreten wäre, auch bestritten hätte. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Nach allem waren die Vorentscheidungen, wie geschehen, wegen unrichtiger Anwendung des § 10 a EStG 1955 aufzuheben. Zitiervorschlag: BFH Urt. v. 16.12.1960 – VI 57/60 U, BeckRS 1960, 21002244 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-21002244 3 von 3 3/28/2022

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