Bei der Beurteilung der gegenständlichen Parole ist die vom Antragsgegner behauptete Gesinnung des Antragstellers und von Versammlungsteilnehmern unerheblich, weil nichts dafür spricht, dass diese im unmittelbaren Kontext der Versammlung den Erklärungsgehalt der Parole in strafrechtlich relevanter Weise verändert. Insofern kann dahinstehen, welche politische Grundhaltung der Antragsteller einnimmt und ob - wie von dem Verwaltungsgericht unter Verweis auf verschiedene social media-Beiträge angenommen - er die Nähe zu der verbotenen Vereinigung Samidou pflegt, was von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren bestritten wird. Ungeachtet dessen, dass eine zulässige Parole nicht automatisch unzulässig wird, wenn im Rahmen einer Versammlung auch verbotene Parolen skandiert werden, liegen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parole „Stoppt den Genozid/Völkermord“ während der geplanten Versammlung in unmittelbarem Kontext mit volksverhetzenden Äußerungen gerufen werden und damit gegebenenfalls einen anders zu bewertenden Bedeutungsinhalt erhalten könnte. Es ist nach Aktenlage schon nicht ersichtlich, dass in den von dem Antragsteller angemeldeten vorangegangenen Versammlungen solche Parolen gerufen worden sind. 36 2. Nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt die Parole „Stoppt den Genozid/Völkermord“ auch keinen Verstoß gegen § 140 Nr. 2 StGB dar. Danach ist es u. a. strafbar, einen Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder einen Völkermord (§ 6 VStGB) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) oder ein Verbrechen der Aggression (§ 13 VStGB) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, in einer Versammlung zu billigen. „Billigen“ einer Tat bedeutet deren nachträgliches Gutheißen. Es erfordert dabei die Kundgabe der Zustimmung des Äußernden, dass die Tat begangen worden ist, und zwar dergestalt, dass er sich damit moralisch hinter den Täter stellt. Das Tatbestandsmerkmal des Billigens ist dabei nicht zuletzt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den Ultima-ratio-Charakter des Strafrechts restriktiv auszulegen. Tatbestandsmäßig sind dementsprechend nur solche Äußerungen, die „aus sich heraus verständlich“ - unmissverständlich - sind und die „als solche unmittelbar und ohne deuteln“ eindeutig - erkannt werden. Ob dabei eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt - wie bei allen Äußerungstatbeständen - weder von der wirklichen inneren Einstellung des sich Äußernden ab noch davon, wie er seine Äußerung tatsächlich gemeint hat oder wie sie tatsächlich verstanden worden ist, sondern allein davon, wie die die Äußerung wahrnehmenden Personen diese voraussichtlich verstehen werden. Dabei soll dem Äußernden im Interesse seiner Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit nur abverlangt werden, dass er sich auf einen durchschnittlichen Verständnishorizont einstellt. 37 Vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 1 StR 161/68 -, juris Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 Rv 9 Ss 177/17 -, juris Rn. 15, m. zahlr. w. N. 38 Die persönliche Billigung muss allerdings nicht notwendig ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch konkludent erfolgen. An eine schlüssige Billigung sind strenge Anforderungen zu stellen. 39 Vgl. Hohmann, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 140 Rn. 21, m. w. N. 40 Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Billigen von Straftaten entsprechend dem restriktiven Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals, welches dieses wie dargestellt durch die Rechtsprechung erfahren hat, zu verstehen ist, ist zuvor ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung 41

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